Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 9 = H. 17/18 (1817))

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Das Geschwornen-Gericht oder Mangel und Nach,
theile derselben nach der bestehenden Anordnung
irr Cnminafprozestcn aus eigenen Erfahrun-
gen .dargestellt von C- F. von der Leyen/
r oftma.ligenr Mitglieds des Jury zu Coblenz.
, Cölln igry.
Der Verfasstr schildert aus eigner Erfahrung
die Gräuel der Geschwornen »Anstalt, und belegt ste durch
eine Reihe namhafter Fälle des Züry in Coblenz. . „ Wo
„Worte hernehmen, um diese Gräuel zu schildern," sagt
er S. z4/> und empfiehlt in dieser, der Jmmediat-Ju«>
stizeommission gewidmeten Abhandlung, Unbefangen,
heit nnd gründliche Prüfung. Nach S- rz kann
ein rechtlicher Mann nur „mit convulfivisch züsam-
„mengezogenem Herzen, mit Abscheu und Ekel,-und mit
„Todeshaß gegen diese Anstalt aus dem Br'rathüngs.
„zim^ner des Jury nach Hause gehen." -,Die bei weitem
„größere Mehrzahl der Geschwornen besteht (S> e4) aus
„Leuten, welchen gewiß alle besseren Menschen die erfor-
„derlichen Eigenschaften eines Geschwornen ganz und'
„gar absprechen, und nur eine höchstverabscheuungswür»
„dige Gleichgültigkeit gegen bas Wohl der Eingebornen
„ und der Gesellschaft kann eine Verbesserung dieser Anstalt
„hoffen." „Wer kann (S. 16) diese Eigenschaften auch
„ wohl von der Classe kleiner, kümmerlich an Geist ver-
„zogener, Eigenthümer, die kaum ihren'Namen schreiben
8 können, erwarten? Die Meisten sind aus der Ersah-

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