Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 9 = H. 17/18 (1817))

In dem §. i;- beS Patents vom gttn September
1014. ist über die Classification der Gläubiger folgen»

des verordnet: : .. : •'
„Wenn es auf eine Klassificution dee'
Forderungen mehrerer Gläubiger ankömmt,
fo sind in allen Fällen, in welchen der Streit
Mischen mehreren Gläubigern über das Vor,
zugsrecht erst nach deck r. Januar >015 Hn-
tritt, die Vorschriften der Preußischen Gesetze,
ohne Rücksicht auf die zur Zeit der Entfte.
hung der Forderungen geltend gewesenen Ge,
setze, zum Grunde der Entscheidung zu legen.
Ist aber ein wirklichesPfandrecht bestellt n ör»
den, so niü'ß der Gläubiger bei demselben ge-
schützt werden. Gleichergestalt verbleibt den
aus Urtheilen eingetragenen, so wie den still»

torische Gesetzgebung für die Hanniverscken Staaten, und für
dar Fürstenthum Hildesheim, verordnen auch, daß alle diejenigen
welche zur Zeit der Wiedereinführung des gemeinen Rechts noch
nicht das 22ste Jahr vollendet haben, wieder unter Vormund-
schaft gesetzr werden sollen- (§ <4- der erstere §- a-i- der letztern r
von Kamptz Iahrb- Bd 3 G. srg. Bd- 3. S- log) Die Herl-
Holstein.- Lldenburgische verordnet dagegen, daß die nach dem
ftan;istftben Gesetze erlangre Volljährigkeit ihre volle Wirkung
behalte. (H 5. von Kamptz Bd 4- S- 33g.)
In die Herz. Braunschweigische Verordnung vom i5- Februar
iL'4- über das rur Bollajhciakeir erforderliche Alker ist auch die-
ser Grundsatz ausgenommen (Herr-Braunschweigische Verordnung-,
sammlung von »8l4>G> i6a.) -- , -

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer