Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 9 = H. 17/18 (1817))

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Concurse», u. f. w. nothwendig auch durch die ein»
ländischen Zeitungen erfolgen müsse,
hiermit eröffnet, daß der Anhang zur Gerichtsordnung
vichtS neues hat einführen, auch keine bestehende Ge.
fetze hat aufheben sollen. Die Gerichte können daher,
wenn ste über die Anwendung einer Stelle des Anhanges
Zweifel haben, diese am sichersten aus dem Edicte, auS
welchem die Stelle übernommen ist, lösen. In dem ge.
genwärtigen Falle wird die Entscheidung der Frage in
der Verordnung vom 3- May 1804 gefunden, nach wel-
cher die Bekanntmachung durch die Zeitungen im All.
gemeinen abgeschaft ist. Hätte die Kraft dieser Ver.
ordnung aufhören, und bas alte Gesetz wieder in Wirk,
famkeit treten sollen, so hätte dieses ausdrücklich bestimmt
werden müssen, (§, Ly her Einleitung zum allgemeinen
Landrechte). lieber dieses verweiset der Anhqng zum §.
ioq. Tit- 5o. Theil l- der allgemeinen Gerichtsordnung
auf den §. 5g. des Anhanges, wo her ganze Inhalt deS
EdictS vom 3. May 1804 aufgenommen ist, und hier«
durch schon hatte das Königliche Oberlandesgericht sich
von der Richtigkeit der. Ansicht der Minorität überzeug
gen können. /
Berlin den ?. Marz 1817.
Der Zustizminister
v. Kircheisen.
An
bat Königliche SberlandeSgericht
tu Stettin-

?6,
Vereidigte Actuaricn sind zur Aufnahme gerichtlicher
Haustaxen genügend.
(A, tz. H. Thl. ll. At. VI. f 3.)
Dem Königlichen Oberlandesgerichte von Oberschle.
sien wird auf den, über den gegenwärtigen Zustand des
Fürstlich N, N. Gerichts der Schloß. Herrschaft. N-,

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