Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 9 = H. 17/18 (1817))

■ ■■■■ L.
Nach dem K K- Oesterreichschen Hofdekret vom
28. Marz 18*7- „soll in jedem Falle, wo zwischen Ka-
tholiken oder, wenn ein Theil katholisch ist, auf die
„Nichtigkeit der Ehe erkannt wird, der aufgestellte cks-
„ksnsor matrimonii immer ohne weitere Rückfrage in
„der gewöhnlichen Frist die Appellation und, bei csnfor»
„men Urthrilen, die Revision anmclden, und die Acren»
„Einsendung nach dem Wechsel der Appellarions- oder
„Revisionsschriften' an die höhere Behörde verlangen,
„und hierauf die erste erkennende Behörde und der in»
„tervenirende politische Repräsentant von Amts wegen
„wachen."

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