Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 11 = H. 21/22 (1818))

i?8
Rücken gegen bas Publikum, gegendie Inkulpaten und
gegen die Vettheidiger derselben gewandt hatten, und in
dieser Stellung von ihren Aussagen mehrentheils wenig
verstanden werden -tonnte, was dann die, Vertheidiger
nöt'higte, ihre Stelle zu verlassen und sich den Zeugen
zu nahen. Nicht selten traten auch die Jnkulpatrn vor
den Lisch der Richter Md geriethen wir den Zeugen ln
Harts Worte. . ■,.r* ■ .
Die Instruktion ging übrigens, so viel Kit; Ätühe
abgenochmen werden konnte, gründlich.vor sich, besonders
fleißig wurde der Grund des Wissens der Zeugen aus»
gemittelt und die Einwendungen gegen dieselben zum
Protokoll bemerkt» . ' i > ^ : ...
Nach beendigter Instruktion wurden die InkulMeN
persönlich aufgefördert, zurz zu erklären, was sie zu ihrer
Entschuldigung vorzubringeü hätten- - > '' •> ' ^ •
Hierauf erhielten die Dertheidigik der Jnkulpüten
das Wort. Wenige genügten dein Publikum,/ Heils aus
Mangel, der Geschicklichkeit, Uüch mochte das Müngek
hafte itt dek Vektheidigüng daher rühren, weil der Vek»
thridigek bei: der. oben bemerkten Stellung' der. Zeugen
Nicht alles.aufgefaßt hatten; .theils weil eS ihnmüfühfl
bar fcyn mußte, daß hie. Richter, wie wäuczu sagen
pflegt, auf heissen Kohlen- ssaßcv, i welches--dadurch/ zur
Evidenz-wurde, daß, obschon die 'Verthetditzrr erst zn.
reden angefangen hatten, denselben bedeutet! wurde, in
ihren Vorträgen , kurz zu feyn. ' f; * . ■:
Nachdem die Vettheidiger geendiget hatten,nahm
das össentlkche MinisteriuM'OaS Wort. Da war alles i

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer