Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 21 = 3.F. Jg. 1 (1877))

15.20. Kompensation im Konkurse (Nr. 30 bis 36 Rechtsgutachten des Herrn Justizraths Makower in Berlin)

Kompensation im Konkurse. 877
Nr. 36.
Kompensation im Konkurse.
Wird der Kridar während des Konkurses Miterbe eines Konkurs-
gläubigers, so muß bei der Theilung des Nachlasses eine Sonderung
der zu demselben gehörigen Forderung gegen die Konkursmasse von
dem sonstigen Nachlasse erfolgen. Der Antheil des Kridars an der
letzteren ist zur Konkursmasse abzuführen, und aus dieser können
die übrigen Erben Befriedigung wegen der ihren Erbquoten ent-
sprechenden Antheile an dem Aktivum nur als Konkursgläubiger
fordern.
K.O. 8 97, A.L.R. I. 16 8s 321, 343, 344.

Der Gastwirth H. und seine Frau errichteten am 14. August
1859 ein wechselseitiges Testament, in welchem sie einander und ihre
3 Kinder I., G. und E. zu Erben einsetzten, dem Ueberlebenden
freie Verfügung einräumten und die Kinder auf das anwiesen, was
nach dessen Tode vorhanden sein würde. H. borgte seinem ältesten
Sohne 18,000 Thlr. und starb am 26. Juni 1868.
Als demnächst am 7. Juli 1869 der Konkurs über das Vermö-
gen des I. H. (des ältesten Sohnes des Erblassers) ausbrach, meldete
die Wittwe H. die Forderung von 18,000 Thlr. an, welche aner-
kannt wurde. Sie empfing daraus in 2 Raten bei einstweiligen
Vertheilungen 13 pCt., so daß ihre Restforderung noch 6a. 15,660
Thlr. beträgt. Im März 1875, während der Konkurs über das
Vermögen des Sohnes noch schwebte, starb die Mutter. Der Kridar
entsagte, und die beiden Brüder desselben, G. und E., theilten sich
die Erbschaft. Der Massenverwalter wollte jedoch die Entsagung
nicht gellen lassen und klagte gegen die Brüder auf Legung eines
Inventars und dessen Beeidigung. Sie wurden verurtheilt. Der
ermittelte Nachlaß beträgt einschließlich der obenerwähnten Rest-
forderung von 15,660 Thlr. 6a. 55,625 M. und nach Abzug dieser
Forderung nicht volle 9000 M.
Es entstand die Frage, ob die beiden Brüder V3 dieses Nach-
lasses zur Konkursmasse zu zahlen haben oder dagegen mit der Rest-
forderung an die Konkursmasse von 15,660 Thlr. kompenstren können.
Das darüber ertheilte Gutachten spricht sich im Sinne der er-
steren Alternative aus, und zwar mit folgender

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