Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 21 = 3.F. Jg. 1 (1877))

Aktiengesellschaft. Ankauf eigener Aktien. 87 t
Die ratio legis ist nach den Motiven, daß die Gläubiger nicht
statt reeller Werthobjekte eigene Aktien der Gesellschaft, der Schuld-
nerin, in deren Portefeuille finden. Sind in Folge einer Reduktion
des Grundkapitals Aktien an die Gesellschaft zurückgelangt, so ist
hinsichtlich der Reduktion das Interesse der Gläubiger durch gesetz-
liche Sicherungsmaßregeln gewahrt; gleichgültig aber ist es, ob der
bezahlte Aktionär seine Aktien vernichtet, oder die Gesellschaft sie als
werthlose, kassirte oder bezahlte aufbewahrt; sie sind als Aktien, d. h.
als Träger eines Rechts, werthlos, folglich kein Gegenstand des Er-
werbes, höchstens als Urkunden, deren Besitz die Tilgung des Rechts
beweist, von Interesse.
Jener Art. 215 Abs. 3 verbietet aber ferner die Amortisation
eigener Aktien, wenn diese nicht vor Ausgabe derselben durch Statut
oder Beschluß zugelassen ist.
Die Motive meinen: „Eine Operation letzterer Art läßt sich
als eine im Voraus angekündigte allmähliche Auflösung der Gesell-
schaft charakterisiren." Dies erläutert, was hier unter Amortisation
zu verstehen ist: die regelmäßig wiederkehrende, allmähliche, plan-
mäßige Tilgung des Grundkapitals zum Zwecke der Auflösung
der Gesellschaft.
Verschieden hiervon ist die einmalige Rückzahlung eines Theiles
des Grundkapitales zum Zwecke der dauernden Erhaltung der
Gesellschaft. Allerdings kann bei häufigen Wiederholungen dieser
Operation dieselbe einer Amortisation der ersteren Art sehr ähnlich
werden und dem Effekte nach ziemlich gleichstehen, indeß nur in
seltenen Fällen wird es zweifelhaft sein, ob eine Maßregel die Aus-
lösung oder die Erhaltung der Gesellschaft bezweckt.
Alle Kommentatoren des H.G. B. sind darüber einig, daß der
Art. 215 Abs. 3 nicht in seiner abstrakten Fassung anwmdbar ist,
sondern Limitationen unterliegt, deren Grenzen freilich streitig sind.
Immerhin scheint mir auch die Vorschrift über die Amortisation im
Wesentlichen nur zur Sicherung der Gläubiger gegeben, und dem
einzelnen Aktionär würde ich auf Grund der Fassung der Bestim-
mung kein weiteres Recht einräumen, als daß er wider seinen Willen
sich die Amortisation seiner Aktien nicht gefallen zu lassen braucht,
wenn sie nicht vor Emission der Aktie vorgesehen war.

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