Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 21 = 3.F. Jg. 1 (1877))

60

Beiträge zu der Lehre

gemeinrechtliche Gleichstellung der culpa lata und des dolus
führt zu diesem Ergebniß." ”)
Die Unrichtigkeit des Grundbuches, auf deren Kenntniß oder
durch culpa lata verschuldete Unkenntniß es ankommt, kann hier
nicht in einer Ausschließung des Rechtserwerbes durch die Eintra-
gung bestehen (denn eine solche Ausschließung aus Gründen, die
nicht in der Form oder dem Inhalt der Einschreibung liegen, ist
den auf dem Grundbuchsystem beruhenden Gesetzen Mecklenburgs
ebenso fremd wie dem Hamburger Recht), sondern immer nur in
der Ungültigkeit oder Unwirksamkeit des Vorganges, der die Vor-
aussetzung der Eintragung bildet, d. i. hier der Auflassung oder
der Eintragungsbewilligung, in Folge deren der Rechtsurheber des
Dritten seine Einschreibung erlangt hat.
77) Nach preußischem Recht streitet ebenfalls die Vermuthung
für die Redlichkeit (den guten Glauben) des Erwerbers.^) Das
Gesetz über den Eigenthumserwerb re. vom 5. Mai 1872 hat hierin
nichts geändert. Der Dritte, dessen Recht auf Grund der §§ 9
und 10 dieses Gesetzes angefochten wird, hat daher nicht nöthig,
seine bona fides zu beweisen. Dem Anfechtungskläger liegt vielmehr
der Beweis der Unredlichkeit des Beklagterl ob. Der entscheidende
Zeitpunkt ist ebenso wie rrach rnecklenburgischem Recht der Zeitpunkt
der Erwerbrlng. Aber die preußische Praxis legt Gewicht darauf,
daß die Erwerbung, sofern sie nicht außerhalb des Grundbuches sich
vollzieht, erst mit der Einschreiburlg in dem Buche vollendet wird.
Der gute Glaube muß daher noch in dem Momente der Einschrei-
bung vorhanden sein, wenn nicht die letztere der Anfechtung aus-
gesetzt sein soll.
Auch der Begriff der Schlechtgläubigkeil ist selbstständig ausge-
bildet. Der Fall des groben Versehens (culpa lata) ist derselben
nicht gleichgestellt. Es kommt nicht darauf an, ob der Erwerber
bei einiger Sorgfalt sich Kenntniß von dein Mangel im Recht sei-
nes Auktors hätte verschaffen können; schlechtgläubig ist er immer
nur, wenn er diese Kenntniß wirklich gehabt hat. so) Dem richter-
”) v. Meibom a. a. O. S. 91 u. 92 Note 16.
M) Allg. Land-R. I. Tit. 3 § 15; Tit. 7 § 179; Tit. 10 §§ 7 -10, 24, 25;
Tit. 19 8 5; Tit. 20 § 423.
,9) Erk. des Obertribunals vom 30. Januar 1852, Entsch. 22 S. 229.
8°) Förster, Grundbuchrecht S. 54.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer