Inhaltsverzeichnis : Posse, Adolf Felix Heinrich: ¬Die Erbfolge in Lehn- und Stammgüter ohne den Unterschied zwischen Erbfolgerecht und Erbfolgeordnung

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legitima  in  bona  feudalia  et  stemmatica,
gehandelt  werden  sollte.
Daß  eine  Umanderung  der  gewoͤhnlichen
Benennung  dieser  Gegenstaͤnde  allein  das
Mittel  sey,  die  gerügten  Jrrthümer  zu
verhindern,  habe  ich  nie  behauptet;  wohl
bin  ich  aber  davon  uͤberzeugt,  daß  sie  eben
so  viel  dazu  beytragen  werde,  dieselben
kuͤnftig  zu  vermeiden,  als  jene  unpassende
Benennung  beygetragen  hat,  sie  hervorzubringen. ¬

wird,  und  daß  es  daher  nach  diesem  Rechte
einerley  sey,  ob  man  sagt,  der  mit  dem
heblütstitel  Versehene  hat  zur  Zeit  des
Todes  des  Erblassers  jus  succedendi,  oder
den  ordo  succedendi.
—
——
Beym  Verleger  dieses  ist,  vom  nehmlichen
Verf.  dieser  Abhandl.  erschienen,  und
in  allen  Buchhandlungen  für  beigesetzte
Preise  zu  haben.
Ueber  das  Staatseigenthum  in  den  deutschen  Reichslanden ¬
  und  das  Staatsrepräsentationsrecht  der
deutschen  Landstände.  gr.  8.  1794.  18  gr.
Prüfung  des  Unterschiedes  zwischen  Erbfolgerecht
und  Erbfolgeordnung  in  Hinsicht  auf  die  neusten
Erbfolgestreitigkeiten,  nebst  einer  Entwickelung
des  Begriffs  vom  Stamm=  und  Fideicommißgut.
8.  796.  12  gr.
Von  der  Verbindlichkeit  der  Vasallen  zu  EhrenDiensten, ¬
  vorzüglich  bey  Vermählungs=Feyerlichkeiten. =
  gr.  4.  798.  4  gr.
            
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