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legitima in bona feudalia et stemmatica,
gehandelt werden sollte.
Daß eine Umanderung der gewoͤhnlichen
Benennung dieser Gegenstaͤnde allein das
Mittel sey, die gerügten Jrrthümer zu
verhindern, habe ich nie behauptet; wohl
bin ich aber davon uͤberzeugt, daß sie eben
so viel dazu beytragen werde, dieselben
kuͤnftig zu vermeiden, als jene unpassende
Benennung beygetragen hat, sie hervorzubringen. ¬
wird, und daß es daher nach diesem Rechte
einerley sey, ob man sagt, der mit dem
heblütstitel Versehene hat zur Zeit des
Todes des Erblassers jus succedendi, oder
den ordo succedendi.
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Beym Verleger dieses ist, vom nehmlichen
Verf. dieser Abhandl. erschienen, und
in allen Buchhandlungen für beigesetzte
Preise zu haben.
Ueber das Staatseigenthum in den deutschen Reichslanden ¬
und das Staatsrepräsentationsrecht der
deutschen Landstände. gr. 8. 1794. 18 gr.
Prüfung des Unterschiedes zwischen Erbfolgerecht
und Erbfolgeordnung in Hinsicht auf die neusten
Erbfolgestreitigkeiten, nebst einer Entwickelung
des Begriffs vom Stamm= und Fideicommißgut.
8. 796. 12 gr.
Von der Verbindlichkeit der Vasallen zu EhrenDiensten, ¬
vorzüglich bey Vermählungs=Feyerlichkeiten. =
gr. 4. 798. 4 gr.