Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 21 = 3.F. Jg. 1 (1877))

von der Auflassung des Eigenthums. 59
der Eintragung des Eigenthümers Berechtigte, wenn inzwischen das
Grundstück weiter veräußert oder belastet ist, die Schlechtgläubigkeil
des dritten Erwerbers beweisen muß. Wird dieser Beweis gesührt,
so ist der Dritte zur Beseitigung seiner rechtswidrigen Eintragung
mitzuwirken verpflichtet.
Diese Verpflichtung aber überkommt der Erwerber nicht von sei-
nem Rechtsurheber; dieselbe entspringt vielmehr aus seinem eigenen
dolosen Verhallen. Daher kann der Anspruch gegen den Dritten
auch dann gegeben sein, wenn er gegen den Rechtsurheber wegen
dessen bona fides ausgeschlossen sein würde.
Der böse Glaube muß zur Zeit der Erwerbung des Rechtes
vorhanden sein. Nala fides superveniens non nocet. Jener Zeit-
punkt aber fällt nicht zusammen mit dem Moment, in welchem der
Beamte die Einschreibung in dem Buche vornimmt, sondern mit der
Vollendung der zur Erwerbung erforderlichen Thätigkeit des Er-
werbers.
Geht diese Thätigkeit von einem Stellvertreter aus, so ist die
Erwerbung als in mala fide geschehen zu betrachten, wenn entweder
der Vertreter oder der Vertretene sich im bösen Glauben befunden
hat; nur im Fall der unfreiwilligen Vertretung kommt es lediglich
auf den Glauben des Stellvertreters an.
Der böse Glaube besteht in dem Bewußtsein der Rechtswidrig-
keit der eigenen Erwerbung. Wenn also die Erwerbung des Drit-
ten um deswillen angefochten wird, weil die zu seinem Gunsten er-
theilte Auflassung oder Eintragungsbewilligung von einem rechts-
widrig Eingetragenen herrührt, so hat der Anfechtungskläger darzu-
thun, daß der Dritte, als er sich eintragen ließ, der Rechtswidrig-
keit der Einschreibung seines Rechtsurhebers sich bewußt gewesen sei.
Dieses Bewußtsein aber, sagt v. Meibom, ist
„nicht allein dann anzunehmen, wenn der Dritte sichere Kennt-
niß und volle Ueberzeugung von der Existenz des durch die
Einschreibung verletzten Rechtes hat, sondern auch schon dann,
wenn ihm bekannt ist, daß die Existenz eines solchen Rechtes
von dem vermeintlich Berechtigten behauptet werde; er weiß in
diesem Falle, daß die Einschreibung rechtswidrig ist, wenn der
erhobene Rechtsanspruch begründet ist, und kann sich nicht auf
Unkenntniß desselben berufen, wenn der erhobene Rechtsanspruch
später wirklich als begründet anerkannt wird.Schon die

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer