Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 21 = 3.F. Jg. 1 (1877))

von der Auflassung des Eigenthums. 57
hat sie dingliche Wirkung. Wenn sie das Eigenthum wahrt, kann
dies nicht auffallen. Aber selbst wenn nur ein persönlicher Anspruch
auf Auflassung vorgemerkt ist, folgt die dingliche Wirkung der Vor-
merkung aus dem oben hervorgehobenen Begriffe derselben. Der
Berechtigte kann sich auf diesen Anspruch gegen Jeden berufen, dessen
Recht an dem Grundstück erst nach Einschreibung der Vormerkung
eingetragen worden ist, und zwar mit dem Erfolge, daß das Grund-
buchblatt auf den früheren Zustand zurückgeführt werden muß. Der
Dritte hat daher, wenn er als Eigenthümer eingetragen ist, die
Wirkungslosigkeit seiner Eintragung anzuerkennen oder die Wieder-
eintragung des Anfechtungsberechtigten zu bewilligen, — wenn er
die Eintragung einer Hypothek oder eines sonstigen Rechts an dem
Grundstück erlangt hat, die Löschungsbewilligung zu ertheilen. Wei-
gert er sich dessen, so muß erst seine rechtskräftige Verurteilung
herbeigeführt werden, bevor die Berichtigung des Grundbuches zu-
lässig ist.
7. Mala fides des Dritten.
Das Hinderniß, welches die Geltendmachung der Befugniß zur
Anfechtung einer Eintragung gegen dritte Personen ausschließt, ist
der öffentliche Glaube des Grundbuches. Dieser Glaube aber ist
für Denjenigen nicht vorhanden, welcher weiß, daß das, was das
Buch bekundet, thatsächlich unrichtig ist. Läßt sich derselbe gleich-
wohl eine Eintragung ertheilen, deren materielle Berechtigung von
der Richtigkeit des ihm als unrichtig bekannten Buchinhalls abhängt,'
so trifft ihn der Vorwurf des dolns, der Unredlichkeit; man sagt
von ihm, er befinde sich in mala fide, im bösen oder im schlechten
Glauben, und es ist kein stichhaltiger Grund nachweisbar, der es
rechtfertigte, die Eintragung des Schlechtgläubigen bloß um deswillen
aufrecht zu erhalten, weil die Unlauterkeit ihrer Quelle ■ durch den
Inhalt des Buches verdeckt ist. Dieses Prinzip ist von den Gesetz-
gebungen anerkannt, seine Anwendung aber nicht gleichmäßig durch-
geführt.
««) Das Hamburger Recht kennt eine Nichtigkeit rechtsförm-
licher Einschreibungen nicht. Zede Einschreibung, welche mit äußer-
lich sichtbaren Mängeln nicht behaftet ist, gilt als rechtsbeständig.
Wem in dieser Weise das Eigenthum zugeschrieben ist, der ist wirk-
lich Eigenthümer, bloß darum, weil er im Buche steht. Deshalb
bestimmt das Gesetz vom 4. Dezember 1868 § 3, daß, wenn auf

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