Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 21 = 3.F. Jg. 1 (1877))

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Beiträge zu der Lehre

lassen zu wollen, sowie darauf gerichtete Inhibitorien (rev. St.B.O.
§ 48) gehören in die Bemerkungen zu dieser Rubrik. Aus Ver-
anlassung eines solchen Eintrages und mit Bezug auf denselben
sind die beiden anderen Rubriken mittelst einer doppelten Ouerlinie
zu schließen."
In Mecklenburg sucht inan also ähnlich wie in Hamburg den-
jenigen, welcher auf Grund einer ungültigen oder unwirksamen Auf-
lassung von dein in Folge derselben eingetragenen Eigenthünrer das
Eigenthilm zurückverlangt, gegen weitere Einschreibuirgen dadurch zu
sichern, daß man dieselben durch einen Vermerk im Grundbuch ein-
fach verbietet. Wird das Verbot übertreten, so entsteht dadurch ein
Anspruch des Verletzten auch gegen den Dritten, der die neue Ein-
tragung erlangt. Es fragt sich aber, ob die letztere nichtig ist
oder nur mit einer persönlichen Klage angefochten werden kann.
Die allgemeine Erwägung, daß rechtlich verbotene Handlungen die
beabsichtigte Rechtswirkung nicht zu erzeugen vermögen, spricht für
die Nichtigkeit. Aber der abstrakte Charakter der Bucheinträge
fordert vom Standpunkte des mecklenburgischen sowohl wie des
hamburgischen Rechts eine Entscheidung im entgegengesetzten Sinne,
v. Meibom^) äußert sich hierüber wie folgt:
„Die Buchbehörde ist verpflichtet, eine eingetragene Dispositions-
beschränkung von Amtswegen zu berücksichtigen und keine derselben
zuwiderlaufende Einschreibung vorzunehmen. Wäre es dennoch ge-
schehen, so würde die Einschreibung nicht als nichtig anzusehen
sein; denn jede Einschreibung erscheint für sich als ein Formalakt,
welcher nicht allein unabhängig von dem unterliegenden materiellen
Verhältniß, sondern auch unabhängig von andern Einträgen im
Hypothekenbuch formelles Recht begründet. Die Einschreibung
würde aber von demjenigen, zu dessen Gunsten die Dispositions-
beschränkung eingetragen ist, als rechtswidrig angefochten werden
können, und zwar nicht bloß gegenüber dem ersten Erwerber, son-
dern auch gegenüber jedem Andern, welcher aus der Einschreibung
ein Recht ableitet, weil er beim Erwerb des Rechts die bestehende
Dispositionsbeschränkung, folglich die Rechtswidrigkeit der Einschrei-
bung kannte oder doch durch Einsicht des Hypothekenbuchs kennen
konnte und mußte. Zm Gebiet der Stadlbuchordnung und der
ritterschaftlichen Hypothekenordnung aber kann die Eintragung einer
Hypothek aus dem Grunde, weil dadurch eine aus der Eigenschaft
des Guts oder aus der Person des Eigenthümers hervorgehende
Dispositionsbeschränkung übertreten ist, gegenüber dem Erwerber

”) v. Meibom a. a. O. S. 97 u. 98.

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