Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 21 = 3.F. Jg. 1 (1877))

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Recht des elterlichen und vormundschaftlichen

Entschlüsse der Frau nach erreichter Volljährigkeit ab, was sie von
ihrem Vermögen ihrem Ehemanne einbringen, oder sich Vorbehalten
wolle (§ 983).
Der Mangel des mütterlichen Konsenses bei einer großjährigen
Tochter unter 24 Zähren wird, auch nach R.G., diese Wirkungen
nicht haben können, da sie sich mlr bis zur Volljährigkeit der Tochter
erstrecken.
3) Von vielen Schriftstellern (vgl. G. L. Böhmer a. a. O. § 65)
und manchen Partikularrechten (vgl. Konstitution v. 1694 Nr. 14,
Roth bayrisch. Civilrecht I. § 77 Anm. 9) wird als Folge des
mangelnden Konsenses bei Töchtern auch Verlust des Anspruchs auf
Dotation anerkannt. Das L.R. hat eine ausdrückliche Bestimmung
hierüber nicht, verordnet vielmehr allgemein, daß den heirathenden
Töchtern eine Ausstattung seitens der Eltern gebühre, soweit dieselbe
zur Hochzeit und zur ersten Einrichtung des Hauswesens erforderlich
ist (II. 2 §§ 233, 236). Es erscheint aber ganz selbstverständlich,
daß diese Verpflichtung fortfällt, wenn die Tochter ohne Konsens
heirathet. Daß dies die Meinung der Redaktoren war, ergiebt sich
auch aus den Materialien. Denn Suarez rovisio monitorum (beim
R.G. ?en8. XV. zu II. 2 S. 114) bemerkt, daß obige Bestimmung
des § 233 billig sei, „wenn die Verheirathung der Tochter volonto
xatre geschieht" oder „der Vater keinen vernünftigen Grund hat . . .
der Heirath zu widersprechen."
Da das R.G. den Töchtern über 24 Zahre gestaltet, sich auch
wider den Willen der Eltern selbstständig zu machen, so tritt diese
Folge künftig auch dem Vater gegenüber nur bei Töchtern unter
24 Zähren ein (a. A. Hinschius S. 125).
II. Strafrechtliche Dolgen.
1. Die älterem Kirchen- und Eheordnungen bestraften diejenigen,
welche ohne den Konsens der Berechtigten Heiratheien, mit Gefängniß,
auch wohl Landesverweisung (vgl. Carpzow äot. 61, Konstit. v.
1694 Rr. 14).
Das L.R. straft allgemein denjenigen, welcher ein Ehegesetz wissent-
lich Übertritt, mit Geldstrafe von 10 bis 300 Thalern oder ver-
hältnißmäßigem Gefängniß (§§ 1008, 1010, 170 d. T-). Die Be-
strafung ist aber nur dann zulässig, wenn die Ehe ungültig ist und
getrennt wird (§§ 1011 und 1012). Zwar verordnet § 1011 nur:

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