Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 21 = 3.F. Jg. 1 (1877))

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Recht des elterlichen und vormundschaftlichen

(Carpzow äek. 54, vgl. G.R. S. 475). Es fragt sich, wie es in
den Fällen zu halten ist, wo der Mangel des Konsenses kein Ehe-
hinderniß, wohl aber ein Enterbungsgrund ist; also heute bei beiden
Eltern hinsichtlich der Kinder über 25 und 24 Jahre. Hier bedarf
es offenbar einer richterlichen Ergänzung nicht, wenn auch eine solche,
wie schon erwähnt, zulässig erscheint. Man kann aber offenbar dem
Kinde nicht zumuthen, wenn es zur Eheschließung des Konsenses
nicht rnehr bedarf, doch noch gegen die Eltern auf richterliche Er-
gänzung zu klagen, bloß um sich gegen die Möglichkeit der Ent-
erbung zu schützen. Man wird hier, um nicht gegen die Absicht des
Gesetzes zu verstoßen, annehmen müssen, daß in solchen Fällen, aber
nur in diesen, mit der Pflichttheilsklage geltend gemacht werden
könne, der Konsens sei zu Unrecht verweigert worden. Die Beweis-
last des Gegentheils wird meist die Erben treffen, weil diese über-
haupt die Richtigkeit der angegebenen Enterbungsursache (Koch
Anm. 88 zu II. 2 § 432) und also auch, gleich den auf Ertheilung
des Konsenses Beklagten, die Triftigkeit des Weigerungsgrundes be-
weisen müssen. Bei eigentlich konsenspslichtigen Kindern aber ist
diese Einrede unzulässig (vgl. Materialien beim G.R. S. 474,
Gruchot pr. Erbrecht III. S. 168).
6. Nach dem Wortlaut des zitirten § 996 (vgl. insbes. das Wort
„alsdann") könnte es scheinen, als ob das Enterbungsrecht dem
Vater nur dann zusteht, wenn die Ehe nicht angefochten, nicht aber,
wenn sie auf sein Anrufen vernichtet wird (so Gruchot a. a. O.
S. 168, der sich mit Unrecht auf das corp. jur. Frider. § 23
beruft, welches ebenso wie die Konst, v. 1694 Nr. 14 eher für die
gegentheilige Ansicht spricht). Dies erscheint jedoch nicht haltbar.
Der Grund der Enterbung ist die Undankbarkeit und Lieblosigkeit
des Kindes, und diese wird dadurch nicht geringer, daß die Ehe
kassirt wird. Entscheidend ist aber, daß bei der Muttes ein Unter-
schied nicht gemacht wird, ob die Ehe vernichtet wird oder nicht
(§ 1000); vor allem, daß den Eltern das Enterbungsrecht sogar
schon dann eingeräumt ist, wenn es überhaupt nicht einmal zu einer
Ehe kommt, sondern das Kind nur versucht hat, die elterliche Ein-
willigung durch unehelichen Beischlaf zu erzwingen (II. 2 §413, so
auch anscheinend Heydemann Grundriß S. 170).
e. Hinsichtlich der Enterbung wegen mangelnden Konsenses gilt
nach preußischem Recht noch das Besondere, daß in einer nachträglichen.

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