Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 21 = 3.F. Jg. 1 (1877))

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Rechtsfälle.

Die Kläger strengten hierauf noch einen zweiten Prozeß an, in
welchem sie auf Grund desselben Sachverhaltes den Antrag stellten,
den zwischen ihrer Mutter und dem Verklagten geschlossenen Ueber-
tragungsvertrag vom 14. September 1843 für nichtig zu erklären.
Sie wurden jedoch vom Appellationsgericht auch mit diesem Anträge
abgewiesen, und die von einem derselben noch erhobene Nichtigkeits-
beschwerde, welche die Gründe des früheren Ober-Tribunals-Erkennt-
nisses bekämpfte, wurde am 14. Januar 1859 verworfen und zwar
mit folgender

Begründung:
Der Implorant bemüht sich wiederholt darzulegen, daß die irr
dem Erkenntnisse vom 15. Juni 1857 entwickelte Ansicht irr Wider-
spruch stehe mit dem Präjudiz Nr. 2478, was jedoch in jenem Urtel
bereits widerlegt worden ist und in der That nicht der Fall ist.
Sowohl in dem § 142 Tit. 11, als in dem § 10 Tit. 15 Th. I
A.L.R. ist der Grundsatz ausgesprochen, daß Erben ohne Vorbehalt
des Verkäufers ihrer eignen Sachen den Verkauf nicht anfechten und
ihre vom Erblasser veräußerten Sachen nicht vindiziren können.
Diese Bestimmung findet Anwendung auf die Kläger, welche auf den
Grund ihres Vs Antheils an dem übertragenen Vermögen den von
ihrer Erblasserin mit dem Verklagten unter Lebenden geschlossenen
onerosen Vertrag, obwohl sie deren Erben ohne Vorbehalt geworden
sind, anfechten wollen. Daraus, daß Verklagter auch Miterbe ohne
Vorbehalt geworden ist, also ebenfalls, wie sie, diesen Vertrag jeden-
falls nicht auf Grund seines Miteigenthums — wäre er dazu als
Mitkontrahent überhaupt befugt — anfechten könnte, läßt sich nicht
eine Elidirung jenes Rechtssatzes, daß die Erben ohne Vorbehalt die
Veräußerungen ihres Erblassers nicht anfechten können, zu Gunsten
der Kläger und Milerben herleiten. Ihrer Anfechtung des von der
Erblasserin mit ihm abgeschlossenen Uebertragungsvertrages stellt er
in seiner Eigenschaft als dritter Besitzer, der er doch schon bei Leb-
zeiten der Erblasserin geworden war, und in welcher die Erbschafts-
antretung ohne Vorbehalt von seiner Seite nichts geändert hat, mit
Recht den Einwand aus jenen gesetzlichen Bestimmungen A.L.R. 1.11
§ 142 und I. 15 § 10 entgegen, wonach sie sämmtlich die Rechts-
handlung ihrer Erblasserin als für sie gültig anzuerkennen haben.
Diese Ansicht steht mit den Präjudizen 1394 und 2478 keineswegs

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