Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 21 = 3.F. Jg. 1 (1877))

Anfechtung von Uebertragsverträgen durch die Erhen. 297
mögen genau dieselbe Verpflichtung, dafür Gewähr zu leisten, was
Verklagter an Abfindung mehr zu zahlen hätte, gegenüberstehe, so
höben sich hier die Rechte und Verbindlichkeiten gegenseitig auf. —
(Das Ober-Tribunal zeigt dann, daß der gegen diese Ausführung
erhobene erste, hier nicht interessirende Angriff den eigentlichen Ent-
scheidungsgrund nicht treffe, und fährt fort:)
Die Imploranten meinen zwar, indem sie zur Beseitigung des
eigentlichen Entscheidungsgrundes des vorigen Richters ihm eine Ver-
letzung der von ihm allegirten §§ 325. 334 I. 5 und § 115 I. 17
A.L.R., einen Verstoß gegen § 19 Anh. zum A.L.R. und eine falsche
Anwendung der Prinzipien der §§ 478. 479 I. 9 und der §§ 8—10
I. 15 A.L.R. vorwerfen, daß der Verklagte sich auf die Eigenschaft
der Kläger als Erben ohne Vorbehalt nicht berufen könne, weil er
selbst Erbe ohne Vorbehalt geworden sei, und durch den Kontrakt
vom 14. September 1843 alle Verpflichtungen seiner Mutier auf
ihn übergegangen seien. Allein dieser Angriff, sowie die gleichzeitige
Behauptung, daß der vorige Richter gegen den Rechtsgrundsatz ver-
stoßen habe:
„Wenn sämmtliche Miterben Erben ohne Vorbehalt geworden
sind, so kann der eine Miterbe dem anderen, welcher Ansprüche
gegen den Erblasser geltend macht, nicht den Einwand ent-
gegensetzen, daß er den Erblasser ohne Vorbehalt beerbt habe,"
müssen um deswillen für völlig verfehlt erachtet werden, weil der
Verklagte hier den Klägern als dritter Besitzer, in Folge des unter
Lebenden abgeschlossenen onerosen Vertrages vom 14. September 1843,
und keinesweges als Miterbe gegenübersteht, und daß er ihnen daher
allerdings als dritter Besitzer den Einwand entgegensetzen darf, daß
sie, als Erben ohne Vorbehalt, nicht befugt sind, die von ihrer Erb-
lasserin über ihre Antheile getroffenen Verfügungen durch onerose
Uebereignung derselben, sei es im Wege der Eigenthumsklage oder
der Entschädigungsklage, anzufechten. Von einer Anwendung der
§§ 478. 479 A.L.R. I. 9 sowie der darauf bezüglichen Präjudize
Nr. 1394 und 2478 konnte hier deshalb ebenfalls und auch aus
dem Grunde keine Rede sein, weil hier der Verklagte nicht als
Nachlaßgläubiger von den Milerben eine Befriedigung über den Be-
trag des Nachlasses hinaus verlangt, sondern die Kläger von ihm,
als dem dritten Besitzer, Befriedigung wegen ihrer aus ihrem Mit-
eigenthum hergeleiteten Ansprüche verlangen. —

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