Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 21 = 3.F. Jg. 1 (1877))

von der Auflassung des Eigenthums.

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richtssitzung, gefolgt sein wird. Das mußte sich aber allmählich
ändern, als die Mitwirkung der Obrigkeit ihre wesentliche Aufgabe
in der Eintragung der Veräußerung in die öffentlichen Bücher
(Stadt-, Erbe-, Gerichts-, Grundbücher) fand. Hiermit zerfiel natur-
gemäß das Geschäft in zwei Theile, die Handlung der Parteien
und die Handlung der Obrigkeit.
Das Prinzip, welches die Entwickelung zu diesem Abschluß führte,
war allezeit dasselbe — das Publizitätsprinzip. Die Rechtsverhält-
nisse des Grundbesitzes sollten Allen bekannt, beziehungsweise erkenn-
bar sein. In einer Zeit, wo die uns geläufigen Grenzen zwischen
dem öffentlichen und dem Privatleben noch nicht so scharf gezogen
waren, erfüllte die Auflassung in ihrer ursprünglichen Gestalt voll-
ständig diesen Zweck. Denn an der Gemeindeversammlung, dem
ächten Ding, nahmen alle selbstständigen Männer Theil. Und wo
die Auflassung nicht vor dieser Versammlung, sondern vor den Re-
präsentanten der Gemeinde vorgenommen wurde, da hatte man in
diesen Personen zweifellose und immer zugängliche Zeugen, welche
die Publizität der vor ihnen vollzogenen Rechtsakte gewährleisteten.
Erst als in Folge des wachsenden Verkehrs derartige Akte sich häuf-
ten, wurde es mehr und mehr bedenklich, sich auf das Gedächtniß
der Schöffen oder der Rathsherren zu verlassen. Man mußte dem-
selben durch schriftliche Auszeichnungen zu Hülfe kommen. Aus
diesen Aufzeichnungen entstanden förmliche Bücher, in denen man
die Veräußerungsakte verzeichnete. Ze mehr aber die Sitte der
Eintragung in solche Bücher sich befestigte, desto näher lag es, die
Publizität des Grundeigenthums weniger in dem der Eintragung
voraufgehenden Akt der Parteien, als vielmehr in der Thatsache
der Eintragung zu suchen. Diese Konsequenz wurde von einigen
Stadtrechten bereits im 13. Jahrhundert gezogen, so namentlich von
dem lübischen und den Hamburger Statuten. Auch das sächsische
Recht forderte zur Vollziehung des Geschäfts die Eintragung in die
öffentlichen Bücher. Andere Rechtsquellen wieder lassen es zweifel-
haft, ob die Auflassungserklärung der Parteien oder die Eintragung
als der den Uebergang des Eigenthums vermittelnde Akt betrachtet
werden muß.«)

8) Stobbe S. 208.

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