Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 53 = H. 105/106 (1839))

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Es sei — so bemerkt sie — aktenwidrig, wenn der
Richter angenommen habe, daß der Vertrag vom 27. Zuni
1830 das bessere Etablissement des Grafen Wilhelm
von Bocholz bezweckt habe.
Zm gedachten Vertrage heißt es:
der Domprobst von Bocholz treten ihrem ältesten
Sohne Grafen Wilhelm zu besserer Beförderung
seiner Subsistenz und insbesondere um seinem älte-
sten Herrn Sohn bei seiner Großjährigkeit und erfol-
genden Verheirathung ein convenables Etablissement
anwcisen zu können re.
also nicht Graf Wilhelm, sondern sein Sohn habe hei-
rathen wollen. Durch diese Urkunde sei also eine Schen-
kung konstiluirt, und eS' fei nicht nur die gerügte Prozeß-
vorschrift verletzt, sondern auch der vom Richter aliegirte
§. 1049. Tit. 11. Th. I. des Allgemeinen Landrechrs
falsch angcwcndet.
Hierbei ist es richtig, waS auch vom Gegner aner-
kannt wird, daß der AppcllationSrichter insofern in einen
Zrrthum verfallen ist, als er angenommen hat, daß die
Abtretung der Herrschaft Alme von dem Domprobst Gra-
fen von Bocholz geschehen sei, um seinem Sohne Grafen
Wilhelm bei seiner Verheirathung ein Etablissement zu ver-
schaffen, da vielmehr von der Verheirathung und dem Eta-
blissement des ältesten Sohnes des Grafen Wilhelm (des
jetzigen Klägers) die Rede war, und daß also das Ge-
schäft nach §. 1049. Tit. 11, Th. I des Allg. Landr. in-
sofern nicht als lästiger Vertrag erscheinen kann. Dieser
Vertrag hatte aber in anderer Rücksicht in der Thal die
Natur eines lästigen, da sich der Eessionar (Graf Wilhelm)
zu Entrichtung einer jährlichen Rente von 1500 Thalern
aus der Herrschaft Alme an seinen Vater verpflichtete. Der
hier nur in Betracht kommende Entscheidungsgrund, daß
ncmlich der guuest. Vertrag ein lästiger, nicht widerruf-
licher, sei, würde daher immer bestehen bleiben. Uebcrdicß
aber ist es nicht von Einfluß, wenn man auch die Herr-
schaft Alme als zur Domprobst von Bocholz'schen Nachlaß-

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