Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 53 = H. 105/106 (1839))

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Verklagte, welche Erbin ihrer Mutter geworden ist> den
von ihrer Mutter ringegangrnen Erb - Entsagungsvertrag
gelten lassen muß. Zm übrigen aber kommt es auf den
von der Mutter der Verklagten geleisteten Verzicht wesent-
lich nicht an, insofern er auf die im Herzogthum Westpha-
len belegenen Güter zu beziehen ist. Denn ein solcher kann
als ein Essentiale nach der Erblandsvereinigung nicht be-
trachtet werden. Nach selbiger müssen sich die Töchter
mit einer bloßen Abfindung aus dem väterlichen Nachlaß
begnügen, wenn sie mit Brüdern konkurriren. Ein Mit-
Er brecht ist ihnen nicht zugetheilt; es tritt für sie (§. 9.)
erst ein, wenn ihre Brüder ohne Deszendenz versterben
und was über ihre Zmmission in die Güter gesagt ist, be-
zieht sich lediglich auf ihre Befriedigung in Absicht des Braut-
schatzes, welche dadurch bewirkt werden soll, daß sie in die
Güter immittirt werden, xr« quota hereditaria, unter wel-
cher quota eben nur der Betrag des ihnen gebührenden
Brautschatzes verstanden werden kann, da sonst ein offenba-
rer Widerspruch, daß sie sich mit diesem Brautschatz begnü-
gen müssen, und ein Erbrecht erst bei dem Ableben ihrer
Brüder, ohne Deszendenz haben sollen, eintrcten würde.
Die «blichen auch nach der Erblandsvereinignng beibchalte-
nen Verzichte der Tochter gehören augenscheinlich in die
' Klaffe der nothwcndigen, dH. solcher^ die nicht von dem
Willen der Verzichtenden abhängen; sie sind bloße Schein-
verzichte, bei denen es gar keiner Solennitäten, selbst nicht
der Zuziehung eines Vormundes oder eines obrigkeitlichen
Dekrets bedarf, (Maurenbrecher Lehrbuch des deutschen
Privatrechts §. 569.) weshalb ihnen.auch von Rinteln in
seinem Ptovinzialrecht des Hcrzogthums Westphalen S. 82.
und auch von Seibertz in der schon erwähnten Abhandlung
<25. 117. für den hier eintretendcn Fall einer der Mutter
der Verklagten wirklich ausgesctzten Abfindung kein Werth
beigemeffen wird.
Endlich
'S. Behauptet die Imploranti» eine Nichtigkeit mit
Bezug auf H. 5. Nr. 10. b. der Verordnung vom 14. De-
zember 1833.

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