Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 53 = H. 105/106 (1839))

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Dies kam, aber nicht angenommen werden. Daraus,
daß die Erblandsvereinigung nicht rin reines, bloß auf
die Güter sich beziehendes Realstatut ist, ist nicht der Schluß
zu ziehen, daß sie ein Realstatut überhaupt nicht sei. Die
Bezugnahme auf die Güter im §. 8. zeigt deutlich, daß
dabei ganz vorzüglich der Grundbesitz im Auge gehabt
wurde, wie es denn ei» besonderes vom Adel geltend ge-
machter Grundsatz des altem deutschen Rechts war, , daß
die Grundstücke aus dem Erbe des Bakers nur den
Söhnen, mit Ausschließung der Töchter zufielen (Eichhorn's
Deutsch. Privatrecht §. 318. MittermeierS Grundsätze des
deutschen Privat-Rechts §. 383); deßhalb wird auch mit
Recht in der Abhandlung don Seibertz (N. Archiv, Zahrg.
3. 1. Heft, S. 103.) gerade auf die Erblandsvereinigung
von 1590 zum Beweise, daß die adlichen Güter nicht
zwischen Söhnen und Töchtern im Hcrzogthum Westphalen
zur Theilung kommen, sondern den Ersten, allein zufallen,
Bezug genommen. Eine unrichtige Auslegung der Erbver-
einigung ist es daher nicht, wenn der Richter in ihr ein
auf die im Herzogthum. Westphalen belegenen Güter sich
ganz besonders und vorzüglich beziehendes Statut findet.
3. Die Zmplorantin bemerkt ferner:
da nach der Erblandsvereinigung eine Gewohnheit ge-
handhabt werden solle, so sei es quaestio facti, wie
weit die Gewohnheit sich erstrecke und ausgebildet habe.
Wie zweifelhaft hier Alles sei, ergebe sich aus den Er-
örterungen in Rinteln's Prov. R. (30. II. 81. seq.)
und aus dem in Berlin 1837 erschienenen Entwurf
eines Provinzial-Rechts für das Herzogthum West-
phalen, und dessen Motiven. Der Richter habe den
aus der Erblandsvereinigung sich ergebenden Satz ver-
letzt, daß nur b:e aliunde, und vollends riicksichtiich
der 1590 noch nicht vorhandenen, nicht mit contrahi-
renden Familien, zu beweisende Gewohnheit ge-
handhabt werden soll. In Casn zeigten die Vorakten,
daß eine besondere Observanz in Betreff der im Her-
zogthmn Westphalen belegenen Güter nicht einmal be-
hauptet, und die Verzicht der Mutter der Verklagten

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