Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 53 = H. 105/106 (1839))

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Man kann daher mit Sicherheit annehmen, daß wenn
es bei Abfassung des Allg. Landrechts die Absicht gewesen
wäre, von diesem Grundsatz abzuweichen, dies deutlich würde
ausgesprochen sein. Das ist aber nicht geschehen, vielmehr
die Regel im §. 32t der Einleitung zum Allg. Landrecht
ganz allgemein, aufgestellt. Freilich haben sich auch unter
den Lehrern des preußischen Rechts in Beziehung auf die
obwaltende Streitfrage sehr verschiedene Meinungen gebil-
det. (conf. der Aufsatz von Cappel im neuen Archiv von
Ulrich, Sommer und Böle, 11. Zahrg. 1. Heft, S. 189,
und Witte's Preuß. Zntestat - Erbrecht S. 49, §. 13.).
Allein cs ist den vom Appcllationsrichter angeführten Grün-
den bcizutreten und sie sind durch die Bemerkungen der
Zmplorantin nicht als widerlegt zu achten. Denn der
Satz muß 'anerkannt werden, daß eine gesetzlich allgemein
aufgestellte Regel überall anzuwenden ist, wo von ihr nicht
bestimmte Ausnahmen gemacht worden sind. Bon der im
§. 32. der Einleitung zum Allg. Landrecht findet sich nun
bloß eine Ausnahme im §. 369. Th. II. Tit. 1. des Allg.
Kandrechts in Betreff der ehelichen Gütergemeinschaft und
jm §. 78. des Anhangs zum Allg. Landrecht in Betreff
des Erbrechts unter Eheleuten. Der Grund dieser Aus-
nahme kann in Ansehung der erstem nur in dem Rechte
der Gläubiger, in Ansehung der letztem nur in dem durch
die Ehe begründeten besondem Berhaltniß gefunden werden.
Es bestätigt aber die letztre Ausnahme gerade das Bestehen
der Regel für alle Fälle außer dem Conjugal - Erbrecht.
Denn wäre sie auf Zntestaterb schäften überhaupt zu bezie-
hen ; so würde es jener besondem Bestimmung des §. 78.
des Anhangs gar nicht bedurft haben; es würde denn auch
bei der Beerbung Her Eheleute unter einander, bei denen
auch eine Erbschaft als universitas juris eintritt, nach den
schon, vorhandenen Vorschriften anzunehmen gewesen
sein, daß die auswärts belegenen Grundstücke des verstor-
benen Ehegatten den Erbgesetzcn des fori domicilii unter-
liegen müßten. Die Behauptung der Zmplorantin, daß
sich $. 32. der Einleitung nur auf Grundstücke beziehe, in-
sofern man sie als einzelne Sachen zu beachten habe,
nicht auf solche- die einen Theil eines Inbegriffs bilden,

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