Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 53 = H. 105/106 (1839))

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Gründe.
Die Imploranti» behauptet die Nichtigkeit der in
appellatorio ergangenen Entscheidung aus mehrfachen
Gründen. Sir greift
1) den vom Richter ausgestellten Satz an:
daß nach §. 32. der Einleitung zum Allg. Landrecht
hinsichtlich der hier in Rede stehenden Immobilien die
Gesetze der Gerichtsbarkeit, unter welchen sie liegen,
mithin hier die Erblandsvereinigüng von 1590 zur
Anwendung kommen mußten.
Es kann indeß dieser Satz nicht als unrichtig angesehen
werden.
Unter den Lehrern des gemeinen Rechts ist es eine
bekannte Controverse, ob bei Successionsfällen den stalutis
realibus in Betreff der zum Nachlaß gehörigen Immobi-
lien der Vorzug vor den Gesetzen des domicilii be$ Erb-
lassers zu geben sei,, oder ob letztere auch in Betreff der
Immobilien zur Anwendung zu bringen? Von den altem
erklärten sich die meisten für die erste Alternative j die neuern
haben sich mehr der zweiten zugewcndct, (conf. die Allegate
bei Bornemann, System des preuß. Civil-RechtS. Band f.
S. 204 und Koch successio ab intestato. H. 14). Daß
aber der Vorzug der Rcalstatutcn auch in Erbfalleir bei
den preußischen Gerichten angenommen ward, geht aus dem
Bericht der Regierung zu Cleve vom 20. Juli 1793
(Klcin's Annalen Bd. 13. S. 5.) hervor, und noch mehr
spricht dafür die Entscheidung der Gesetz-Commission vom
13. Dezember 1782. (Klein's Annalen Bd. 1. S. 69), in
welcher ganz klar der Satz ausgesprochen ist:
daß legitima nicht nach den Gesetzen des Orts, wo
der Verstorbene das Testament errichtet, sondern in
Ansehung des Zmmobiliar-Nachlasses nach de» Ge-
setzen des Orts, wo dieser Zmmobiliar-Nachlaß bele-
legen, und in Ansehung des Mobiliar-Nachlasses nach
den Gesetzen des Ortes, wo der Verstorbene zur Zeit
des Absterbens das domicilium gehabt, zu bestimmen
und festzusetzen sei.

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