Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 53 = H. 105/106 (1839))

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den des Departements im Laufe des letzten MonatS Statt
gefundenen Personal-Beränderunge» und deren Abdruck in
den Amtsblätter» der Negierung zu veranlassen. Zn diese
Zusammenstellung, welche für den Monat April d. Z. nach-
träglich zur öffentlichen Kcnnmiß zu bringen ist, sind auch
die Veränderungen bei den Zustiz-Kommissarien und No-
tarieu, Referendarie« und Auskultatoren des Departements,
hinsichts der bei Privat- und Patrimonial-Gerichten an-
gestellten Beamte» jedoch nur in so weit aufzunehmcn,
als diese Beamte auf Lebenszeit angestellt worden sind.
Berlin, den 11. Mai 1839.
Der Jussizmiuisser.
Muhl er.
An
sämmtlich« Kinigl. Obergerichte.
I, 2466. O. 55.

29.
Bei Aufnahme schiedsmannischer Vergleiche iss das
Fundament der Forderung anzugcben.

a.
Der Zustizminister hat von der Verfügung des Kö-
nig!. Oberlandcsgerichts vom 12. v. M, Kenntniß erhalten,
wonach dasselbe die Exekution aus dem zwischen dem
" Bauer S. zu L. und dem Gerichts-Kretschmer M.
zu K. geschlossenen schiedsmännischen Vergleiche, unge-
achtet darin der Grund der verglichenen Forderung
nicht angegeben worden, für zulässig erachtet hat-
Mit dem Königlichen Oberlandesgerichte hält der Zu-
stizminister die Angabe des Fundaments der Forderung,
über welche bei einem SchiedSmann ein Vergleich zu Stande
gekommen, in dem von demselben darüber aufgeuommenen
Protokolle zur Vollstreckbarkeit des Vergleichs allerdings
nicht für nothwendig, wenn nur der Vergleich selbst
nicht dunkel oder unverständlich abgefaßt'ist, findet cs je-
doch räthlich, Sen Schiedsmänncrn zu empfehlen, in ih-
ren Vergleichs-Protokollen den Grund der Verpflichtung,

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