Volltext: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 53 = H. 105/106 (1839))

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menSznge F. R. auf der Brust, in der rechten Klane das
Sceptcr und in der linken den Reichsapfel haltend. Zn
der Umschrift aber ist die Gerichtsbehörde zu bezeichnen, für
welche das Siegel bestimmt ist.
Um jedoch durch die hiernach nöthig werdende Anschaf-
fung neuer Amtsstcgel die etatsmäßigen Fonds der betref-
fenden Gerichte nicht auf einmal zu sehr zu belasten, ist mit
der Anschaffung der neuen Siegel nur nach und nach vor-
zugchen. Sind die vorhandenen Amtssiegel noch brauch-
bar und enthalten dieselben nur geringe Abweichungen von
der vorgeschriebenen Form, namentlich in der Stellung des
Preußischen Adlers und in dessen Attributen, so können die-
selben vor der Hand noch beibehalten werden. Zur Erspa-
rung von Kosten haben die Königl. Obergerichte die Be-
stellung der Siegel für ihre Untergerichte selbst zu über-
nehmen
Berlin den 27. April 1839.
Der Justljminiffer.
Muhl er.
An
sämmtliche Königliche Obergerichte
1.2806. , 8.42.

28.
Bekanntmachung der bei den Gerichtsbehörden Statt
gefundenen Personal-Veränderungen durch die
Amtsblätter.

Der Zustizminister hat bemerkt, daß die bei den Ge-
richtsbehörden in den einzelnen Obergerichts-Departements
vorkommenden Personal-Beränderungen nicht überall mit-
telst monatlicher Zusammenstellungen durch die Amtsblätter
der betreffenden Regierungen zur öffentlichen Kenntniß ge-
bracht werden. Es ist daher von den sämmtlichen Königl.
Obergcrichten, insofern dies bisher nicht geschehen sein sollte,
allmonatlich eine Zusammenstellung der sowohl bei dem
Obergerichtr selbst, als bei den sämmtlichen Gerichtsbehör-

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