Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 53 = H. 105/106 (1839))

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422. des Anhangs zur allgemeinen Gerichts-Ordnung fin-
det der Verzicht auf ein polnisches Neben - Protokoll oder
auf eine polnische Uebersetzung der in deutscher Sprache
aufgenommenen Verhandlung statt. Es genügt zn diesem
Zwecke die in der Verhandlung enthaltene, in deutscher und
polnischer Sprache aufgenommene ausdrückliche Erklärung
der Parthei, daß sie auf das Recht, die Uebersetzung zu
verlangen, Verzicht leiste, oder sich des von dem Dollmet-
scher zu führenden Rehen-Protokolls begebe.
Berlin, den 5. Mai 1839.
Friedrich Wilhelm.
An
die StaatSminister Wühler und .
von Rochow..
I. 2383. "n. 7.

27.
Die Erneuerung veralteter Amtssiegel bei den Königl.
Gerichten betreffend.

Auf einen Bericht des Königl. Oberlandesgerichts zu
Breslau hat der Zustizminister bestimmt, daß für diejenigen
Königl. Gerichte, deren Amtssiegel eine vorfchriftswidrige
Darstellung des Königl. Wappens oder eine Umschrift ent-
halten, die mir der jetzigen Bezeichnung der Gerichte nicht
übcreinstimmt, neue Amtssiegel angeschafft werden sollen.
Diese Anweisung wird hierdurch auch allen übrigen Königl.
Obergerichten ertheilt.
Bei der Anfertigung neuer Siegel ist, was die Königl.
Obergerichte selbst betrifft, die Verordnung vom 9. Zanuar
1817 (Ges. Samml. S. 17) genau zu befolgen. Zn den
Amtssiegeln der Königl. Untergerichte erhält, nach Maaß-
gabe jener Verordnung und der darin enthaltenen Beschrei-
bung des kleinern Königl. Wappens, der Preußische Adler
die Stellung, wie solche in dem Königl. schwarzen Adler-
Orden dargestellt wird, mit der Königl. Krone auf dem
Haupte, mit den 'Klcestengeln auf den Flügeln, dem Na-
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