Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 53 = H. 105/106 (1839))

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26.
Die Geschäftssprache im Großherzogthume Posen
betreffend.
(Anhang zur Altg. Ger. «Ordn. §§. 75. 422. Verordn. v. 9. Febr.
1817. §§. 145 u. f. Gesetz-Samml. ©. 52. — Verordn, v. 16. Juni
1834. art. IX. G-setz.Samml. S. 77.) ,

Aus Ihrem Berichte vom 8. v. M. habe Ich die
abweichenden Auslegungen ersehen, nach welchen bei An-
wendung der Bestimmungen des vierten Abschnitts der
Verordnung vom 9. Februar 1817 44-145. u. f., die Ge-
schäftssprachen im Großherzogthume Posen betreffend, so-
wohl von den Gerichten, als von der General-Kommission
und deren Abgeordneten verfahren wird. Da Ich mit
Ihrer Ansicht zur Erledigung der erhobenen Bedenken ein-
verstanden bin, so ermächtige Ich Sie, die über die Aus-
legung der gesetzlichen Vorschriften zweifelhaften Behörden
nach folgenden Grundsätzen zu belehren und mit Anwei-
sung zu versehen. \
1. Die Verordnung vom 9. Februar 1817 entscheidet
die Frage, in welcher Sprache eine Verhandlung der ge-
nannten Behörden in der Provinz Posen aufzunehmen ist.
Es muß daher strenge darauf gehalten werden, daß in der
polnischen Sprache in allen Fällen verhandelt werde, in
welchen die Verordnung den Gebrauch derselben vorschreibt.
2. Dagegen dienen die in den allgemeinen Landes-
gesetzen enthaltenen Bestimmungen zur Richtschnur, wenn
es sich darum handelt, ob der unterlassene Gebrauch einer
für den gegebenen Fall vorgeschriebenen Sprache eine Nich-
tigkeit ber Verhandlung herbeiführe. Der Einwaud der
Nichtigkeit oder Ungültigkeit einer Verhandlung, bei welcher,
den Bestimmungen der Verordnung vom 9. Februar 1817
entgegen, nur Eine der beiden Sprachen, oder statt der
deutschen die polnische, oder umgekehrt, gebraucht worden,
ist daher nicht begründet, wenn die Vorschriften der allge-
meinen Landesgcsetze, nach welchen verfahren werden soll,
wenn der Richter der Sprache der Bcthciligten nicht kun-
dig ist, befolgt worden sind.
3. Zn Rücksicht auf die Festsetzungen der 44- 75. und

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