Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 53 = H. 105/106 (1839))

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lieber den Geschäftsgang bei den Bergämtern in
berggerichtlichen Angelegenheiten.

Der §. 14. des Edikts vom 21. Februar 1816, betref-
fend die den Königl. Bergämtern wiederum beigelegte Ge-
richtsbarkeit (Gcsetzs. von 1816. S. 104), verordnet:
„Der Dirigent des Bergamts erbricht und präsentirt
alle an das Berganit in Justiz- und Polizei-Sachen
gerichtete Eingaben, schreibt solche dem Bergrichter
zum Dortrag zu und vollzieht in der gewöhnlichen Art
die darauf zu erlassenden Verfügungen.
Die im Laufe eines Prozesses zu erlassenden, den
gesetzlichen Gang der Instruktion betreffenden Verfü-
gungen hingegen, so wie die Ausfertigungen der dem-
nächstigen Erkenntnisse werden von dem Bergrichter
allein vollzogen."
Es sind Zweifel • darüber entstanden, wie es in dieser
Hinsicht mit neuen Klagen zu halten sei, und von wem
die erste Verfügung rosp. Vorladung ausgchen und voll-
zogen werden müsse.
Zur Erledigung derselben wird hierdurch bestimmt,
daß zwar der Dirigent des Bergamts alle Sachen
zu erbrechen und zu präsentiren, der Bergrichter auch
neue Klagen in der Sitzung des Berganits vorzutra-
gen hat, die in berggerichtlichen Angelegenheiten
und insbesondere auf die Klagen zu erlassenden Verfü-
gungen aber von dem Bergrichtcr allein zu vollziehen sind.
Alle Königl. Bergämter und Berggerichte in den Pro-
vinzen, in welchen das vorgedachte Edikt gilt, haben sich
hiernach zu achtem
Berlin, den 20. Juni 1839.
Der Justkzminisier. Der Finanzminisier.
Mühler. Graf von Alvensleben.

An
die Königl. Bergämter und Berg-
gerichte derjenigen LandeStheile, in
welchen daS Edikt vom 2t. Februar
1821 gilt.
l. 3236! ' _

B. 1. Vol. 4.
Bb

1830. £.106.

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