Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 53 = H. 105/106 (1839))

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auf welchen das sonst Erforderliche von Mir veranlaßt wor-
den ist, authorisire Zch Sie, nach dem Anträge der Kom-
mission, die kollegial organisirten Gerichtshöfe anznweifen,
daß sie zur genauen Feststellung, welche Mitglieder in je-
der einzelnen Sache an der Abfassung des Erkenntnisses
Theil genommen haben, über ihre Spruchsitzungen ein Pro-
tokoll führen lassen, in welchem bei jeder Sache das Oon-
vlugum und die Namen der Richter, die an der Entschei-
dung Theil genommen haben, vermerkt werden. Dieses
Protokoll, welches von einem Assessor, Sekrctair oder Ak-
tuar geführt werden kann, ist am Schlüsse jeder Sitzung
durch den Vorsitzenden zu vollziehen. Ich überlasse Ihnen
diesem gemäß das Weitere zu verfugen.
Berlin, den 6. April 183g.
Friedrich Wilhelm.
An
den Staats- und Justizminister
Mühl er.

b.
Indem die vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre
zur Kenntniß der betreffenden Gerichtsbehörden gebracht
wird, werden dieselben auf die im 11. Stück der diesjäh-
rigen Gesetz-Sammlung Seite 133. abgedruckte Instruktion
vom 7. April 1839 zur Verordnung vom 14. Dezember
1833 über das Rechtsmittel der Revision und Nichtigkeits-
beschwerde verwiesen, und haben sich nach den darin unter
Nr. 46. enthaltenen näheren Anweisungen zu achten.
Berlin, den 29. April 1839.
Der Justizminister.
Mühler.
An
die kollegialisch organisirten
Gerichtshöfe-

I. 1756.

E. 41.

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