Volltext: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 53 = H. 105/106 (1839))

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Wciidehauserr beliebt, indem der mainzischen Negierung da-
selbst ratione der reservirten praeeipuorurn: dr§ Steuer-
rechts, des militaris, der Civil-Jurisdiktion, bte solitaria
potestas ferendi et promulgandi leges in den dahin
einschlagenden Fällen bewilligt wurde; Chursachsen aber nur
die compotestatem legislatoriam in den Fällen behielt,
welche auf die reservata Moguntiaca keinen Bezug hat-
ten. Daß die Verordnungen, welche vor dem von Chur-
mainz am 21. und 26. Februar von Chursachsen aber am
24. September 17S3 genehmigten Vertrage vom 30. Ja-
nuar 1773 bekannt gemacht, so wie diejenigen, deren Pub-'
likation später in Gemäßheit dieser Verträge erfolgt ist*),
gültige Rechtsnormen wurden,- läßt sich nicht bezweifeln.
Ob und welche Anwendung die von einer Herrschaft allein
kund gemachten Verordnungen erhalten haben. Läßt sich
zwar nicht ersehen, es läßt sich aber annehmen, daß. ihnen

*) ES sind dergleichen Verordnungen aus der letzten Periode
nur . wenige vorhanden, und gehören vahm: die sächsische Valva-
tions-Tabelle der CourS habenden Gold- und Silbermünzen vom
Jahre 178b, ferner die sächsischen Mandate,
а) betreffend die in alter Zeit ertheilten Lehnsanwartschaften
vom 22. Dezember 1789;
d) wegen TumultS und Aufruhrs vom 18. Januar 1791;
c) wegen Abschaffung der Tortur und der Landesverweisung
vom 29. September 1801;
б) das Edikt wegen der mit Anfang des JahreS 1804 zu emiü
tirenden neuen Kostentaxe vom 1. Juni 1803;
e) die' EickSfeldische Jagdordnung von 1780;
f) eine Feuerordnunq für daS Amt Treffurt und die Voigtei
vom 15. März 1806;
Abgelehnt wurde einmal die Publikation deS sächsischen generale,
die Verjährung der auf Kündigung gestellten Schulforderungen be-
treffend, vom 14. Dezember 1801; ferner:'
das generale über die Erbfolge unehelicher Kinder in die vä-
terliche Verlassenschaft vom 12. Mai 1804,
daS generale, das Anhalten der Kinder zur Schule betreffend,
vom 4. Marz 1805,
daS generale,' betreffend die Erwiederung der in auswärtigen
Staaten geltenden Gesetze vom 4. April-1805;
das^Publikandum der Erfurter Regierung zur Verhütung des
KindermordeS vom Jahre 1805. —
Die Verfügungen der Beamten, wodurch die Publikation er-
folgte, enthielten früher die Unterschrift Chur-Chur- und fürst-
liches Amt, nach 1784 aber nur die Unterschrift „Hoheit 6, Amt."

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