Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 53 = H. 105/106 (1839))

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tcrn fehlte es sogar an Objekte» in der Ganerbschaft; oder
cs bestanden hier ganz andere Einrichtungen, als in dem
Hauptlande, für welches die Vorschrift ertheilt war. So-
viel ersichtlich theilten erst im vorigen Zahrhunderte, ohnge-
fähr in der zweiten Hälfte desselben, die ganerbschaftlichen
Beamten, einander die von ihren Vorgesetzten Behörden er-
haltenen Verordnungen mit, und es wurde nun entweder
die Publikation solcher Verordnungen nachgegeben und ge-
meinschaftlich bewirkt,°) oder es wurde der Bekanntmachung
ausdrücklich widersprochen, oder der Beamte, welcher von
dem andern eine solche Verordnung erhalten, legte solche
ohne Weiteres zu den Akten."")
Erst im h. 7. des Treffurter Hauptrezesses und §. 2.
des Vertrages über die Voigtei vom 30. Zanuar 1773
wurde dem aus der einseitigen Publikation der Verord-
nungen sich ergebenden Uebelstande abgcholfen, indem nun-
mehr vor der Publikation die von der mainzischen Regi-
nmg erlassenen, für die Ganerbschaft mit bestimmten Ver-
ordnungen dem Kreisamte Tennstedt, und umgekehrt, mit-
gethcilt, bei erfolgtem Einverständnisse beider Behörden aber
die Bekanntmachung von allen drei Treffurtschen Beamten
geschehen, und in dem Falle, wenn der hessische Beamte
seinen Beitritt verweigern würde, von dem nzainzischen und
sächsischen Beamten allein bewirkt werden sollten. Bei er-
mangelnder Einwilligung in die Publikation einer Verord-
nung Seitens EhursachsenS oder Ehurmainz sollte die ge-
meine Kechtsregcl,
quod in re communi melior sit conditio prohi-
bentis
zur Anwendung kommen. Nebst dem wurde den beiden
Churfürstlichen Beamten gestattet, nach vorgängigem Ein-
verständnisse bloße Amtsverordnungen, welche nicht als all-
gemeine Gesetze anzuschen, in repentinis zu erlassen. Eine
Ausnahme hiervon wurde nur in Ansehung des Dorfes

°) Oie Publikation geschah durch öffentliche Bekanntmachung
in den Gemeinden, so wie durch Anschlag an der Gerichtsstelle, und
an andern öffentlichen Orten.
**) Von hessischen Verordnungen, selbst aus der Zeit, als die
hessische Regierung noch an den Hoheitsrechten Theil nahm, lassen
sich nur sehr wemge Nachweisen.

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