Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 53 = H. 105/106 (1839))

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richte nicht heimlich, sondern öffentlich zu halten, und eine
den alten Hergebrachten Statuten und Gewohnheiten ge-
mäße ProzcßMrdmmg zu entwerfen," wozu es jedoch nicht
kam. Eine andere Bestimmung wegen Bestrafnng des Un-
gehorsams der Unterlhanen in Befolgung obrigkeitlicher
Befehle ist in dem Abschiede von 15-15, und in dem vom Jahre
1556 die Anweisung an die Beamten, wegen, Beobachtung
der sächsischen Landes-Ordming bei Erhebung der Hülfsgcl-
der, enthalten. Nach dem Abschiede von 1579 soll der
Schöppenstuhl zu Falken wie vor Alters gehalten werden.")
Die Schöppen sollen in Entstehung der Güte und wenn
sie der Wichtigkeit der Sache nach keine» richtigen Aus-
schlag zu geben im Stande sein wurden, bei den Rechts-
gelehrten Raths pflegen, Urtel einholcn, und dieselben,, wie
gebräuchlich, aussprechen, der beschwerten Parthei aber die
Appellation Nachlassen. Nebst dem sollen zu Falken drei
hohe und drei Nach-Gcrichte förmlich und wie gebührlich
gehalten werden. Zn den ferneren Abschieden werden Ge-
genstände der Gesetzgebung, wenn man dahin nicht die all-
gemeinen Anordnungen wegen Beförderung der Rechtssa-
chen und Instruktion der Appellation rechnen will, gar nicht
mehr berührt. Nur die sächsische Regierung läßt jetzt und
auch später noch die in ihrem Lande ergangenen. Mandate,
Generalia u. s. w. durch ihre Beamten in der Ganerbschaft
Treffurt bekannt machen; ein Gleiches geschah auch von der
mainzischcn Regierung rüüsichtlich der für das Eichsfeld er-
theilten Verordnungen.") Der Erfolg davon war klar,
denn die Aerordnungen oder die Generalia der einen Re-
gierung widersprachen nicht fetten den von der andern
Regierung erlassenen Aerordnungen; für einzelne der letz-

°) Ein Scböppenrecht ist aber nicht vorhanden," auch fehle»
alle diejenigen besondere» Quellen, die unter der Benennung Weis«
thümer, Hofsprüche u f. w. bekannt sind. Zn einzelnen Gemein-
den giebt eS eine Dorf-Ordnung, ihre. Bestimmung ist jedoch ib-'
rem Inhalte nach nur auf lokale Verhältnisse und Bedürfnisse
berechnet.
°°) Auf diese Weise haben sich in der sächsischen Amtsregistra-
tur zahlreiche sächsische Verordnungen und in der mainjischen
AmtSregistratur ein großer Theil der cichSfeldischen Verordnungen
erhalte».

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