Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 53 = H. 105/106 (1839))

295

Nothfalle über die Fahrniß frei verfügen. Das sächsische
Recht stellt besondere Vorschriften wegen Successton der Ehe-
leute auf (Sachsenspiegel Bd. 4. Art. 51. — Scherer Gü-
tergemeinschaft H. 258 flg. 287. — Sachse a. a. O. H. 142.
— Humbold sächsisches Privatrecht H. 69); was sich dar-
über aber in Treffurt selbst ergiebt, ist rein statutarisch.
Wer sich also in der Ganerbschaft auf eine Vorschrift des
Sachsenspiegels gründet, der hat, so lange nicht die gänzliche
Aufhebung derselben durch Verfassung, Sitte oder Gesetz nach-
gcwiesen ist, ftinclatum intentionem für sich.") Nur in
Ansehung des Dorfes Wendehausen trat eine Ausnahme
ein. Wohl mag hier früher auch "das Sachscnrccht gegol-
ten haben; es hat aber seine Herrschaft nicht behauptet,
solche vielmehr, wahrscheinlich in Folge seiner engeren Ver-
bindung mit dem Eichsfeldc, durch den frühzeitigen Ge-
brauch deS römischen Rechts verloren. Auf das Sach-
enrecht wird rücksichtlich des Dorfes Wendehausen nirgends
Bezug genommen, auch übte daselbst wie sich noch ergeben wird,
die mainzische Regierung die gesetzgebende Gewalt in cuu-
8i8 civilibus et ecclesiasticis nur mit einiger Beschrän-
kung allein aus-
Wahrscheinlich ist Treffurt schon im Anfänge des vier-
zehnten Jahrhunderts eine Stadt gewesen; das unter Hcrr-
mann von Spangenberg im Jahre 1309 ertheilte lippische
Stadtrecht 80*) hat sie aber nicht erhalten. Es sind nur
Statuten von Treffurt vorhanden, deren Alter sich nicht
angeben läßt. Außer dem Erbrechte zwischen Eheleuten und
Kindern enthalten sie keine weitern, das Privatrecht ange-
henden gesetzlichen Bestimmungen. Jene Statuten galten, mit
Ausnahme des Dorfes Wendehausen, überall im Amte Treffurt.
Spuren einer gemeinschaftlichen Aeußerung der gesetz-
gebenden Gewalt ergeben sich erst im sechszehnten Jahr-
hunderte, und zwar nur in der dem Abschiede vom
Jahre 1543 den Beamten ertheilten Anweisung: „die Ge-

') Sachs« a. a. O. §§. 38. 43.
*•) Provinzialrecht des Fürstcnthuins Eichsf-ld S. 35.
*") Kopp von geistlichen und Civilgerichten in Hess«,,.
Seit« 225.
Rommel Gisch, von Hessen >1. Seite 79.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer