Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 53 = H. 105/106 (1839))

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„läuft den chur- und fürstlichen Abschieden e iliame-
„tro entgegen rc " '
Die Abschiede enthalten aber davon nichts, auch findet
sich keine sonstige Nachricht von einer Observanz, wornach
dem jus Baesaris, worunter doch mir das römische
Recht verstanden sein kann, der Vorzug vor dem Sachsen-
Rechte verstauet worden wäre.
Daß die sächsische Prozeß-Ordnung sowohl in dem
Amte Treffurt als auch in der Voigtei beobachtet wurde,
ist bekannt, auch bezeugen Wabst (historische Nachricht von
dem Kurfürstenthume Sachsen jetziger Verfassung, der ho-
hen und nieder» Instanz, Beilage B. Seite 26), so wie
Lombardius (in palaestrina judiciaria cap. i. §.
1), daß das sächsische Recht (altes Sachsen-Recht) pro
norma beibehalten sei, und darnach ebenfalls in den Ober-
ämtern gesprochen worden; auch in mehreren, namentlich
älter» Akten wird auf eben das sächsische Recht, als die
Entscheidungsnorm, Bezug geiioninicn.
Wenn hiernach im Allgemeinen dafür zu halten ist,
daß dem Sachsen - Rechte seine Herrschaft in der Gan-
erbschaft Treffurt nicht entzogen worden, so erscheint nun
auch die in dei» Jahrbüchern Band 22. Seite 45. enthal-
tene Bemerkung,
daß das römische Recht insofern zur Entscheidungs-
norm gedient habe, als nicht in einzelnen Materien,
z. B. wegen der ehelichen Gemeinschaft der Güter und
der Errungenschaft des Termins der Volljährigkeit,
( der curatela scxus «. f. w. das sächsische Recht rezi-
pirt gewesen,
nicht richtig. Auch läßt sich von einer Rezeption des Ge-
setzes in einem Landestheile, in welchem dasselbe seinem
Ursprünge nach Gültigkeit gehabt hat, so wenig, als von
einer nach dem sächsischen Rechte zu beurtheilenden Güter-
gemeinschaft oder Errungenschaft reden. Denn das gemeine
sächsische Recht kennt keine Gütergemeinschaft unter Ehe-
leuten, sondern nur die Gewehre des Mannes an den Gü-'
lern der Ehefrau, als Folge der ehelichen Vormundschaft.
Nach dieser Gewehre konnte die Ehefrau von ihren Gütern
ohne des Mannes Einwilligung nichts veräußern, der
Mann aber nicht nur über die Nutzungen, sondern auch im

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