Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 53 = H. 105/106 (1839))

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betreffen, die abschriftliche Mittheilung der Klage, die Be-
kanntmachung des Kiage-Beantwortungs-Termins und die
abschriftliche Ueberscndung des Erkenntnisses erfolgt, dem
betheiligten Bischöfe, als geistlichem Obern, welchem die
unmittelbare Auffichtsführung über die Verwaltung der ätt-
ßem Kirchen-Angelegenheiten zustcht, von dem Mitgetheil-
ten Kennmiß, und dem Gerichte, von welchem die Mit-
theilmrg ausgegangcn ist, hiervon Nachricht zu geben.
Berlin, den 12. März 1839. . ,
Ministerium der geistlichen-, Unterrichts- und Medi-
zinal-Angelegenheiten.
v. Altenstein.

An
sämmtliche Kinigl. Regierungen, mit
Ausschluß der Rheinischen.

b.
Den sa'mmtlichen Königlichen Obergerichtcn, mit Aus-
schluß derer in der Rheinprovinz, wird hierdurch die vor-
stehende, von dem Königlichen Ministerium der geistlichen-,
Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten an die Regie-
rungen erlassene Eirkular-Verfügting zur Nachricht und Be-
achtung bekannt gemacht.
Berlin, den 23, März 1839.
Der Justizminister.
Mühler.
An
sämmtliche König!. Obergerichte mit
Ausschluß derer in der Rheinprovinz.
I. 1429,

K. 13. VoL. 3.

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