Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 63 = H. 125/126 (1844))

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mergerichte und Geheime» Oder-Tribunal befolgt wor-
den sei.
Der Ober-AppellationSgerichtS-Präsident Götze dage-
gen hat die zweite Alternative (ad 2.) vertheidigt (cf.
S. 195—219. der Motive zum altmärkischen Provinzial-
recht, Adth. I.), indem er der Ansicht ist, daß alle zur
Suecession in das Lehn berufenen Familienglieder neben
dem Lchngntsbrsitzer, also die Descendenten desselben, wie
die Agnaten, ganz gleiche Rechte am Gute selbst haben,
daß diese Rechte bei Allen dinglicher Natur sind, daß
die Söhne der Agnaten ihr dingliches Recht, welches sie
auch der entgegengesetzten Ansicht nach haben, dadurch nicht
verlieren, daß ihr Water selbst Besitzer des Lehnguts wird
und daß die Differenz zwischen den Verhältnissen der Söhne
deS Lehngutsbesitzers einerseits und denen der Agnaten
andererseits überall nicht in der Stellung zum Lehn gute,
sondern in der verschiedenen Art der Verpflichtung, die kon-
traktlichen Obliegenheiten des Gutsbesitzers anzurrkcnnen,
liegt. Er hat sich hiebei zugleich auf die Praxis des für
die Altmark kompetenten Oberlandesgerichts in Magdeburg
bezogen und gleichfalls eine schriftliche Ausführung abgege-
ben, welche S. 99. der gedruckten Verhandlungen befind-
lich ist.
Die ständischen Deputirten sind nach Inhalt der Bc-
rathungs Verhandlung vom 20. Dezember 1837 (S. 82.
der gedruckten Verhandlung) der Meinung gewesen, daß
die Differenz nur zur Erledigung im legislativen Wege
geeignet sei, es jedoch rathsam scheine, zuvor noch die Er-
klärung der betreffenden Lehngulsbesitzer einzuholen.
Diese Erklärung hat einen doppelten Zweck:
1) das wirklich bestehende Provinzialrecht noch näher fest-
zustellen, also vielleicht Urkunden, Erkenntnisse oder
sonstige Tbatumstände nachzuweisen, welche zu diesem
Zwecke von Wichtigkeit sein könnten;
2) dadurch zu ermitteln, die Sanktion welcher Bestim-
mungen, — abgesehen von dem jetzt bestehenden
Provinzialrcchte, — nach der Ansicht der Mehrzahl
der lehnbesitzenden Familien für das Interesse der-
selben am wünschenöwerthcstcn sein würde.
Es fragt sich daher:

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