Volltext: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 63 = H. 125/126 (1844))

600

Hinsichtlich der Entschädigung der Zeugen sollen dage-
gen die darüber in Civilsachcn geltenden Grundsätze befolgt
werden, wenn Jemand in die Untersuchungskostcn verur-
theilt worden, der zu deren Tragung vermögend ist.
9) Reisekosten und sonstige baare Auslagen sind, so-
weit dafür eine besondere Bestimmung nicht gegeben ist,
nach Stand und anderen persönlichen Eigenschaften vom
untersuchenden Gerichte zu ermäßigen; es darf aber nie-
mals ein Mehreres dafür gebilligt werden, als was nach
diesen Rücksichten sich als durchaus nothwendig dargestellt.
10) An Abschreibegebühren wird für einen jeden auf
jeder Seite mit 3Ö Zeilen mit 12 Silben angesüllten Bo-
gen, wenn wenigstens zwei volle Seiten beschrieben sind,
2 Ggr. sonst nur 1 Ggr. vergütet.

Die unter I. und II. aufgeführten Gerichtsgebühren
und Gebühren der Gerichtsunterbedienten können nur in
dem Falle berechnet werden, wenn ein Angcschuldigter in
die Prozeßkosten verurtheilt wird und zu deren Bezahlung
hinreichendes Vermögen besitzt. Dasselbe gilt von den Ab-
schreibegebühren für gerichtliche Ausfertigungen, soweit we-
gen deren Vergütung nicht besondere Einrichtungen bestehen.

Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer