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Wir fest- daß statt derselben die Verordnung vom 25. März
1822 über den Beweis durch Anzeigen in peinlichen Fäl-
len, mit der in dem §. 21. des Gesetzes bestimmten Abän-
derung in denjenigen Landestheilen zur Anwendung kom-
men soll, in welchen der Preußische Kriminalprozeß beibe-
halten ist.
, V. • Transitorische Bestimmungen.
§. 51.
Das gegenwärtige Gesetz soll zugleich mit dem bereits
verkündeten Kriminalgesetzbuche, mithin von dem 1. No-
vember d. Z. an, in Kraft treten. Ausgenommen bleiben
indeß davon einstweilen die in dem zweiten Abschnitte die-
ses Gesetzes enthaltenen Bestimmungen über die Rechtsmit-
tel gegen Erkenntnisse in Kriminalsachen (tz. 30. bis 47.
incl.), indem Wir Uns Vorbehalten alsdann, wenn der
Unserem Ober-Appellationsgerichte beizuordnende Kriminal-
Senat wird in Thätigkeit treten können, den Zeitpunkt zu
bestimmen, von welchen an der bemerkte Abschnitt des Ge-
setzes zur Anwendung kommen soll.
Rechtsmittel gegen Kriminalcrkenntniffe, welche vor
diesem annoch zu bestimmenden Zeitpunkte ergriffen find,
sollen nach den bis dahin bestandenen Grundsätzen erle-
digt werden.
Dagegen sind in Ansehung solcher Kriminalurtheile,
welche vor diesem Zeitpunkte bereits eröffnet, gegen welche
aber vor dessen Eintritt Rechtsmittel nicht eingewandt wa-
ren, die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes über die
Rechtsmittel zur Anwendung zu bringen, nur mit der Ein-
schränkung, daß die weitere Vertheidigung gegen solche von
Unseren Justiz-Kanzleien abgegebene Erkennttiisse, welche
auf eine leichte Strafe im Sinne des Kriminalgesetzbuchs
gerichtet sind, in so weit nach den früher bestandenen Vor-
schriften zu erledigen ist, daß darüber eine andere Zustiz-
Kanzlei zu erkennen hat.
Wir gebieten Allen, welche eS angeht, insbesondere
den sämmtlichen Gerichten Unsers Königreichs, nach den
obigen Vorschriften sich gebührend zu achten, und haben