Volltext : Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 63 = H. 125/126 (1844))

696

Wir fest- daß statt derselben die Verordnung vom 25. März
1822 über den Beweis durch Anzeigen in peinlichen Fäl-
len, mit der in dem §. 21. des Gesetzes bestimmten Abän-
derung in denjenigen Landestheilen zur Anwendung kom-
men soll, in welchen der Preußische Kriminalprozeß beibe-
halten ist.
, V. • Transitorische Bestimmungen.
§. 51.
Das gegenwärtige Gesetz soll zugleich mit dem bereits
verkündeten Kriminalgesetzbuche, mithin von dem 1. No-
vember d. Z. an, in Kraft treten. Ausgenommen bleiben
indeß davon einstweilen die in dem zweiten Abschnitte die-
ses Gesetzes enthaltenen Bestimmungen über die Rechtsmit-
tel gegen Erkenntnisse in Kriminalsachen (tz. 30. bis 47.
incl.), indem Wir Uns Vorbehalten alsdann, wenn der
Unserem Ober-Appellationsgerichte beizuordnende Kriminal-
Senat wird in Thätigkeit treten können, den Zeitpunkt zu
bestimmen, von welchen an der bemerkte Abschnitt des Ge-
setzes zur Anwendung kommen soll.
Rechtsmittel gegen Kriminalcrkenntniffe, welche vor
diesem annoch zu bestimmenden Zeitpunkte ergriffen find,
sollen nach den bis dahin bestandenen Grundsätzen erle-
digt werden.
Dagegen sind in Ansehung solcher Kriminalurtheile,
welche vor diesem Zeitpunkte bereits eröffnet, gegen welche
aber vor dessen Eintritt Rechtsmittel nicht eingewandt wa-
ren, die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes über die
Rechtsmittel zur Anwendung zu bringen, nur mit der Ein-
schränkung, daß die weitere Vertheidigung gegen solche von
Unseren Justiz-Kanzleien abgegebene Erkennttiisse, welche
auf eine leichte Strafe im Sinne des Kriminalgesetzbuchs
gerichtet sind, in so weit nach den früher bestandenen Vor-
schriften zu erledigen ist, daß darüber eine andere Zustiz-
Kanzlei zu erkennen hat.

Wir gebieten Allen, welche eS angeht, insbesondere
den sämmtlichen Gerichten Unsers Königreichs, nach den
obigen Vorschriften sich gebührend zu achten, und haben

Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer