Volltext: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 63 = H. 125/126 (1844))

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gcnsteht, den Besitztitel des von ihm erkauften Grundstrieks
umzuschreiben.
Berlin, den 12. April 1644. ^
^ Der Justijmknister. V . ' ^
v:;v;i - ^ ■ Mühler.
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das Kvnigl. Lberlandesgericht zu N- 7 7 '■"7. /; <
1.1412. V. 17. Vol. 4.

Beila ge. ;
Das König!- Oberlandesgericht -empfängt in der An-
lage Abschrift einer unterm 7. d. M, von dem Zustiz-Kom-
missarius D. zu H. eingereichten Beschwerde,
betreffend die verweigerte Löschung des für den Kauf-
mann W. auf dem Hofe des Kolonen V. zu S.
haftenden Kapitals,
mit dem Eröffnen, daß die übereinstimmende Ansicht des
Kollegiums und des Land- und Stadtgerichts zu B. über
.die Nothwendigkeit einer Vollmacht zur Verfügung einer,
in dem überreichten Quittungs-Dokumente von dem Schuld-
ner selbst beantragten Löschung sich nicht rechtfertigen läßt.
Es ist bereits durch die Ministeria! - Verordnung vom
25. Zuli 1812 (Jahrb. Bd. 1. S. 243) entschieden, daß
es für einen Zustiz-Kommissarius, der auf den Grund eines
von ihm eingereichten gerichtlichen Schulddokuments, wor-
aus die Absicht der Kontrahenten, dasselbe eintragen lassen
zu wollen, hervorgcht, die Eintragung nachsucht, nicht
nothwendig einer Vollmacht bedürfe.. Zu dem vorliegenden
Notariats-Instrumente ist nicht allein von dem- Gläubiger
über die eingetragene Schuld quittirt und in die Löschung
gewilligt, sondern auch von dem Schuldner auf diese Lö-
schung angetragen worden. Es bedarf daher für den Ju-
stiz-Kommissarius, welcher dieses Instrument nebst' dem
Hypothekenschcine für den Schuldner mit dem Anträge auf
Löschung überreicht, nicht noch außerdem einer Vollmacht.
Hiergegen kann das Bedenken, daß sich die Ministerial-Ver-
ordnung nicht auf Extadulationen, sondern nur auf Zntabula-
tionen bezieht, nicht aufkommen, da der Grund derselbe ist.

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