Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 63 = H. 125/126 (1844))

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abgegeben waren. DaS ist den Bestimmungen des Re-
skripts vom 17. Januar 1834 (Zahrb. Bd. 43. S. 128)
und des $. 44. der Instruktion vom 7. April 1839 (Gesi-
Samml. S. 15O.) entgegen, nach welchen zwar die
Ausarbeitung einer der beiden Relationen einem Auskul-
tator" oder Referendarius unter Zuordnung eines Korrefe-
renten übertragen werden darf, die andere aber von einem
Nlitgliede selbst angefcrtigt werden muß. Es ist zwar
nichts dagegen zu erinnern, daß statt der ersten die zweite
Relation einem Auskultator oder Referendar zugetheilt
wird; dieses ist vielmehr, wenn die Relation als Probe-
Arbeit benutzt werden soll, darum zweckmäßig, weil sich
sonst die Censur zu lange verzögern würde. Allein wenn
dieses geschehen soll, so muß die erste Relation von einem
Mitglieds angefertigt sein. Einmal muß sonach unbe-
dingt ein Mitglied des Kollegiums selbstständig refcriren.
2) Eine andere wahrgenommene Unregelmäßigkeit be-
steht darin, daß der zweite Referent sich auf eine recht-
liche Beurtheilung - beschränkt, ohne das Sachverhältniß
darzustellen. Auch das ist unzulässig. Der §. 23. der
Verordnung vom 14. Dezember 1833 fordert den schrift-
lichen Vortrag zweier Referenten, ohne zwischen dem ersten
Und zweiten Referenten zu unterscheiden. Es versteht sich
daher auch von selbst, daß jeder Referent einen vollstän-
digen, sowohl die Gcschichtserzähluug, als die rechtliche
Beurtheilung umfassenden Vortrag ausarbeiten muß. Nur
auf diese Weise kann auch der Zweck der Vorschrift voll-
ständig erreicht werden- Sie will nicht nur eine wieder-
holte rechtliche Prüfung mit unmittelbarer Akten-Einsicht
herbeiführen, sondern zugleich größere Sicherheit dafür er-
zielen, daß das Sachverhältniß in allen wesentlichen Mo-
menten vollständig und richtig zur Kenntniß des erkennen-
den Kollegiums gebracht wird. Es ist zu diesem Zwecke
allerdings nicht in allen Fällen erforderlich, daß beide
Geschichts-Erzählungen verlesen werden. Wenn der
zweite Referent bei dem Vorträge der ersten Relation sich
überzeugt, daß die darin enthaltene Darstellung mit der
seinigcn übereinstimmt, so kann die Vorlesung der letzteren
unterbleiben. Aber. die schriftliche Darstellung des That-
sächlichen von Seiten des zweiten Referenten ist unerläßlich,

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