Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 63 = H. 125/126 (1844))

6.1. Zur Erläuterung des Allgemeinen Landrechts

457

A.
Zur Erläuterung des Allgemeinen
Landrechts.

Bei Retablissements ganz oder theilweise abge-
brannter Ortschaften gehen die Schulden und Lasten
der alten Hausplätze von selbst auf die andern
HauSplätze über.
(A. L. N. Thl. II. TIt. 20. §. 459.)

Auf den Bericht vom 23. p. Mts. über das Bedürf-
niß legislativer Maßregeln hinsichtlich der Retablissements-
Pläne für ganz oder theilweise abgebrannte Ortschaften,
wird dem König!. Oberlandesgericht eröffnet, daß der Zu-
stizminister sich durch die von dem Kollegium vorgetragrnen
Zweifel nicht veranlaßt finden kann, das von demselben in
Antrag gebrachte Gesetz zu extrahiren, vielmehr der von
den Untergerichten des Departements angenommenen und
von dem Geheimen Ober-Tribunal bestätigten Ansicht le-
diglich beitreten muß.
Schon daraus, daß durch die mit Allerhöchster Ge-
nehmigung erlassene Feuer-Polizei-Ordnung vom 11. Okto-
ber 1841 die Expropriations-Frage erledigt ist, läßt sich
entnehmen, daß damit zugleich auch der Uebergang der La-
sten und Schulden der alten Hausplätze auf die neuen hat

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