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$. 421.
Für einheimische Arme eines Orts sind diejenigen z«
achten, welche daselbst entweder
1) geboren und erzogen worden,
oder
2) angesessen gewesen sind,
oder
3) zehn Zahre lang gewohnt und sich ernährt,
oder
4) bisher Schutzgeld und andere obrigkeitliche Abgaben
entrichtet haben.
§. 422.
Bei Kindern und uncrwachsenen Personen ist lediglich
auf den Ort ihrer Geburt zu sehen; darunter sind jedoch
die von Durchreisenden gebornen Kinder nicht zu rechnen.
Bei erwachsenen Personen, welche zwar sich einige Zahre
an einem Orte ohne Entrichtung eines Schutzgeldes auf-
gehalten , aber daselbst sich wesentlich niederzulasscn nicht
beabsichtigt haben, kommt es auf den Ort der Geburt oder
der Ansässigkeit <un
§. 423.
Sind an einem Orte Hospitäler, Waisenhäuser und
andere zur Versorgung der Armen gewidmete Stiftungen
vorhanden, so sind deren Einkünfte lediglich zum Unterhalte
der Armen zu verweuden.
§. 424.
Ferner sind Beiträge für die Armen bei Hochzeiten,
Kindtaufen, Kommunionen, Begräbnissen, bei Aufnahme
von Kauf», Tausch- und andern Verträgen, so wie bei
Erbtheilungcn zu sammeln und an öffentlichen Orten und
in Gasthöfen verschlossene Armenbüchsen auszuhänge».
§. 425.
Wie viel von dem Ertrage der vermietheten Kirch-
stühle und des Klingelbeutels uud von dem übrigen Kir-
chenvermögen zur Erhaltung der Armen beizusteuern ist,
hängt von der Bestimmung der, der Kirche Vorgesetzten Re-
gierung ab.