Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 63 = H. 125/126 (1844))

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ferknechte in der ihrer Wartung und Pflege anvertrauttn
Heerde besondere, von der Stammheerde unterschiedene
Schaafe (sogenanntes Borvieh) halten, weder als beson-
deres Eigenthum noch als Gegenstand ihrer Nutzung.
§. 141.
DaS Verbot des Vorviehs der Schäfer und Schäfer«
knechte schließt nicht aus, daß ihnen an Lohnes Statt ein
im Verhältnisse zum Ganzen bestimmter Anthcil (eine Quote)
in der ihrer Pflege und Wartung anverträuten Heerde
überlassen werden kann.
> §. 142.
Es ist nicht erlaubt, daß den Schäfern und Schäfer-
knechten bei ihrem Abzüge Schaafe oder Schäfereigeräth-
schasten aus den Schäfereien ihrer Herrschaften verabfolgt,
noch daß dergleichen von der neuen Dienstherrschaft bei ih-
rem Anzüge angenommen werden.
§.143.
Steht den Schäfern und Schäferknechtcn ein Eigen-
thum oder Miteigenthum an dergleichen Gegenständen zu,
welche sie in der herrschaftlichen Schäferei zurückzulassen
schuldig sind, so muß ihnen im Fall keine anderweitige Ver-
einigung über ihre Abfindung zu Stande gekommen, der
Werth derselben von der Herrschaft nach einer davon auf-
zunehmenden Taxe bezahlt werden. Zn Ermangelung be-
reiter Mittel dazu findet augenblicklich Exekution in die
Heerde statt.
§. 144.
Bei zusammengebrachten Heerden der Mitglieder städ-
tischer oder ländlicher Gemeinden, wo die Theilnehmer selbst
die häusliche Wartung des Viehs besorgen und bloß der
Hütung wegen Schäfer und Schäferknechte halten, mögen
sich jene Znteressentcn mit letztem auch fernerhin auf Hal-
tung besondern Viehes einigen und denselben die Einbrin-
gung eigner Schaafe und Schäfereigeräthschaften gestatten.
§. 145.
Die in den §§. 142. und 143. getrossenen Bestimmun-
gen finden auf dienende Schäfer, welchen die ganze Heerde,
oder der größere Theil derselben zugehört, eben so wenig

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