Volltext: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 63 = H. 125/126 (1844))

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ihre Entsagung auf die als Bürgin zustehenden Rechtswohl-
thaten zu Protokoll nehmen, auch sie die Erfüllung der
übernommenen Verpflichtungen mittelst Handschlags an Ei«
desstatt angeloben, lassen, und wie solches geschehen, in der
Verhandlung vermerken. : -

Tit. XIV.
Von den wechselseitigen Rechten und Pflichten der
Eltern und Kinder.
§.137.
A. L. R. Thl. II. Tit. 2. §. 233,
Den Töchtern der Rittergutsbesitzer steht bei ihrer Ver-
heirathung eine, den Vermögensvcrhältnissen ihres Vaters
angemessene Ausstattung aus dessen Lehn- und Allodial-
gütern zu.

17t. XV.
Von den Rechten und Pflichten der Herrschaften und
des Gesindes. -
§. 138.
A. L. R. Thl. H. Tit. 5. §§. 43. u. folg.
Der Umzugstermin dienender Schäfer und Schäfer-
knechte soll in der Oberlausitz mit Ausnahme der im So-
rauer Kreise gelegenen Ortschaften Haasel und Zilmsdorf
der 24. Zuni, in den gedachten beiden Dörfern aber der
25. Mai sein. Die Dienstkündigungen müssen vor der
Zeit vom 1. bis zum 15. Februar jeden Zahres erfolgen.
§. 139.
Ausnahmen von dieser Regel finden nur statt, wegen
des Anzugs der außer der gewöhnlichen Dienstzeit, inglei-
chen wegen des Abzugs der auf kürzere Zeit als ZahreS-
frist angenommeuen Schäfer und Schäferknechte. Auch be-
hält es bei den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen we-
gen Aufhebung der Dienstverträge vor Ablauf der kontrakt-
mäßigen Dienstzeit sein Bewenden.
§.140.
Es ist nicht zulässig, daß dienende Schäfer und Schä-

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