Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 63 = H. 125/126 (1844))

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kesseln selbst zu bereiten, oder beim Kirchenpatron mit
brauen zu lassen, in welchem Falle sie einen verhältnißmä-
ßigen Theil des Braugetreidcs beim Gebräu des Patrons
zuschüttcn müssen.
$. 128.
Durch bloßen Nichtgebrauch können Braugerechtigkei-
ten nicht erlöschen.
$. 129.
An den Orten, welche dem Bierzwange unterworfen
sind, dürfen Niederlansitzische und Böhmische Weine von
denjenigen, welche zum Weinschänke nicht berechtigt sind,
weder eingeführt, noch ausgcschenkt werden. , Wer dem
Verbote entgegen handelt, wird mit dem Verluste des Weins,
oder Erstattung des Werths derselben und mit einer Geld-
buße von 200 Dukaten bestraft. .
Tit. XII.
- . Von der Ehe.
. §. 130.
A. L. R. Thl. II. Tit. 1. §.'138.
Gehören beide Brautleute zum Adelstande, so sicht
ihnen frei, sich ohne Aufgebot und in einer Privatwohnung
trauen zu lassen. Vor der Trauung ist aber von einem
solchen Falle den geistlichen Obern Anzeige zu machen,
welche den Verlobten die eidesstattliche Versicherung, daß
keiner von ihnen sich in ein Eheversprechcn mit einer drit-
ten Person eingelassen habe, vor Ertheilung der Erlaubniß
abnehmen müssen. Auch sind die Brautleute schuldig, die
Stollgcbühren an diejenige Kirche, bei welcher das Auf-
gebot und die Trauung eigentlich geschehen sollte, zu ent-
richten.

Tit. XIII.
Von den Rechten und Pflichten der Ehegatten.
$. 131.
§§. 274. u. folg. 'loc. cit.
Hat ein Ehemann seiner Frau Häuser oder andere
unbewegliche Sachen verkauft, .oder dergleichen in ihrem

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