Volltext: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 63 = H. 125/126 (1844))

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ab, den Müllern entweder die von jedem Scheffel zu ent-
richtende Mahlmetze, oder falls an dem Orte ein geringe-
res Quantum herkömmlich ist, die letztere in natura zu
geben, oder für die Mahlmetze Dresdener Maaßes Wei-
zen oder Roggen sieben und einen halben Silbergroschen
zu bezahlen.,
§. 122.
Die Müller sind bei 10 Thaler Geldstrafe schuldig,
ihre Mahlgäste in der Ordnung, wie sie das Getreide in
die Mühle bringen, zu fördern, und dürfen keinem vor
dem Andern den Vorzug geben.
§. 123.
Auch müssen sie bei Gefängnißstrafe das aus dem zur
Mühle gebrachten Getreide gewonnene Mehl in gehörigem
Maaße und Gewichte unverkürzt abliefern und dabei ihren
Mahlgästen an Staubmehl, Kleie und Steinohß mehr nicht
als höchstens vier Pfund in Abzug bringen.
§. 124.
Den Mahlgästen ist freigestcllt, ihr Getreide, Mehl
und Kleie beim Hinbringen nach der Mühle und beim Ab-
holen aus derselben von dem Müller, welcher eine vor-
schriftsmäßige Waage mit richtigen Gewichten zu, halten
verbunden ist, wiegen oder messen zu lassen. Auch ist ih-
nen gestattet, bei ihrem Getreide, bis es abgcmahlen ist,
in der Mühle zu bleiben.
§. 125.
§§. 53. u. folg. loc. cit.
Braugerechtigkeiten können nur durch landesherrliche
Verleihung oder durch unvordenkliche Verjährung erworben
werden.
§. 126.
Den Rittergutsbesitzern steht die Befugniß zu, das
Bier, dessen sie auf ihren Gütern zum Tischtrunk für sich
und ihre Haushaltung benöthigt sind, selbst brauen zu lassen.
8- 127.
Eine gleiche Berechtigung haben die Geistlichen; sie
sind aber verpflichtet, das zum Haustrunke erforderliche Bier
entweder in ihren Wohnungen in daselbst aufgestellten Brau-

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