Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 63 = H. 125/126 (1844))

I

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im Gelbe nach dem Maaßstabe des Markt- oder in der
Gegend sonst gewöhnlichen Verkaufspreises auSzugleichen.
§. 100.
Der Holzberechtigte ist verbunden, sich das Holz von
dem Waldeigcnthümer anweisen und solches auf dem ihm
angewiesenen Wege, welcher jedoch möglichst nahe gelegen
und in fahrbarem Stande sein muß, abfahren zu lasten.
Cr ist nicht befugt, den Waldbesitzer in der Behandlung
seines Waldes zu behindern, in sofern dadurch seine Be-
rechtigung nicht beeinträchtigt wird.
101.
Wenn von einem durch Verschulden des EigenthümerS
unpfleglich bewirthschafteten und verwüsteten Walde daS
Bedürfniß des EigenthümerS und der Holzberechtigten mit
Nachhalt nicht mehr bestritten werden kann, so sind die
letztem vor dem Waldeigenthümer zu befriedigen.
$. 102.
Wird die Verwüstung des Waldes durch Zufälle, de-
ren Abwendung nicht in den Kräften des EigenthümerS
steht, veranlaßt, so müssen dieser sowohl, als der Berech-
tigte, die daraus enlstchcnde Verminderung des HolzschlagS
gemeinschaftlich und verhältnißmaßig tragen.
§. 103.
Bei einer Verwüstung des WaldeS durch Insektenfraß
oder Wind- oder Schneebrnch sind die Berechtigten und
Deputanten verbunden, auf Verlangen des Besitzers das
jährlich zu empfangende Quantum auf zwei bis drei Jahre
voraus zu nehmen.
§. 104.
Ist der Preis des Holzes zwischen dem Waldeigenthü-
mer und dem Berechtigten nicht durch ausdrückliche Ver-
träge bestimmt, so wird solcher in der Regel nach dem in
der Gegend sonst stattfindenden oder marktgängigen Preise
angenommen.
Hat aber ein und derselbe Preis zwischen dem Eigen-
thümer und dem Berechtigten rechtsverjährte Zeit hindurch-
bestanden, so hat es dabei sein Bewenden, und derselbe
kann ohne wechselseitige Einwilligung weder erhöht noch
vermindert werden.

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