Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 63 = H. 125/126 (1844))

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auch die Befugniß eingeräumt worden, über die Belegung
der deponirten Abfindungskapitalien bis zu deren Verwen-
dung in das Gut, oder zur Sicherstellung der Realberech-
tigten, zu beschließen. Die General-Kommission vertritt
hierbei die Interessenten, und wenn dieselbe auf Anlegung
der deponirten Ablösungskapitalien zum Ankauf von Staats-
fchuldscheinen anträgt, oder den letztem genehmigt, so sind
die Voraussetzungen vorhanden, unter welchen die Aller-
höchste Kabinets-Ordre vom 3. Mai 1821 die Belegung
der Depositalgelder auf Staatsschuldscheine gestattet. Zn
keinem Falle würde es übrigens des Konsenses aller ein-
getragenen Agnaten bedurft, sondern nach 4. 15. Num. 5.
und 16 des Gesetzes vom 16. Februar 1840 (Ges. Samml.
S. 20) die Zuziehung zweier Anwärter in Gemäßheit
§. 87 und ff. Tit. 4. Thl. H. Allgemeinen Landrechts ge-
nügt haben.
Das Königliche Oberlandesgericht hat demzufolge der
Requisition der General-Kommisston, welche in dem Be-
richt erklärt, daß sie durch das Geschäft weder die Nealbe-
rechtigtcn, noch die Agnaten des Ritterguts H. in ihrer
Sicherheit für gefährdet erachte, sofort zu genügen.
Berlin, den 7. März 1844.
Der Justlzminisier.
Mühler.
An
das Königliche ObcrlandeSgericht zu N.
I. 1055.

Gutsh. Derh. 12. Vol. 7.

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