Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 63 = H. 125/126 (1844))

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3. Mai 1833 ergangen ist. Zn dem letzteren Falle fragte
es sich, ob Ostpreußische Pfandbriefe statt baaren Geldes
als Ablösungskapital deponirt werden können, und dies
war unbedingt zu bejahen, weil der Ankauf von Pfand-
briefen in der Deposital-Ordnung sogar für das General-
Depositorium gestattet ist, und von der Genehmigung der
Znteressenten nicht abhängt.
Demungeachtet halt der Zustizminister, im Einverständ-
niß mit dem Herrn Minister des Znnern, die Bedenken
des Kollegiums gegen die Anlegung der H.schen Ablösungs-
gelder auf Staatsschuldscheine nicht für begründet. Zn
der Allerhöchsten Deklaration vom 3V. Zuli 1842 (Gef.
Samml. S. 245.) ist zwar nicht speziell erwähnt, daß
die General-Kommissionen die Znteressenten auch in Be-
treff der Frage zu vertreten haben, wie die Ablösungsgel-
der bis zur vorgefchricbenen Verwendung derselben in das
Gut anzulegen seien? Daß die Vertretung der Znteressen-
ten durch die General-Kommisston aber auch in dieser Be-
ziehung stattfinde, folgt schon aus dem §. 7. der Verord- >
nung vom 30. Juni 1834 (Ges. Samml. S. 96). Da-
nach haben die General-Kommissionen nicht bloß den Haupt-
gegenstand der Auseinandersetzung, sondern auch alle an-
derweitige Rechtsverhältnisse, welche bei vorschriftsmäßiger
Ausführung in ihrer bisherigen Lage nicht verbleiben kön-
nen, zu reguliren, die hierbei vorkommenden Streitig-
keiten zu entscheiden, und überhaupt alle obrigkeitliche Fest-
setzungen zu erlassen, deren es bedarf, um die Auseinander-
setzung zur Ausführung zu bringen, und dieZnter-
essenten zu einem völlig geordneten Zustande zurückzuführen.
Es ist ferner im §. 10. der angeführten Verordnung
wiederholt, daß der General-Kommission die Sorge dafür
obliegt,
daß die Geldabsindungen oder andere, durch An-
leihen und Verkauf von Grundstücken beschaffte Ka-
pitalien zum Zweck der Sicherstellung der Gerecht-
same der Lehn- und Fideikommißfolger, der einge-
tragenen Gläubiger und anderer Realberechtigten,
oder sonst vorschriftsmäßig verwendet und wie-
der angelegt werden.
Mit dieser Verpflichtung ist der General-Kommission

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