Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 63 = H. 125/126 (1844))

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ses des Realberechtigten nicht haben geändert werden kön-
nen und sollen.
Berlin, den 27. Januar 1844.
Der Jusiizminister.
Möhler.
' An
sLmmillcht Gerichte in benjeiigen Landcstheilen,
in Zeichen die Gesetze vom 21. April 1825
Num. 938—940 der Gesetzsammlung gelten.
I. 5852. D. 24. Vol. 6.

24.
Anlegung von Ablösungsgeldern auf Staatsschuld-
scheine.
Dem Königlichen Oberlandesgerichte wird hierbei die
von der General-Kommission zu N. unter dem 20. v. M.
an den Herrn Minister des Innern eingereichte, von die-
sem dem Zustizminister mitgetheilte Beschwerde über das
Kollegium zugefertigt, und dabei Folgendes eröffnet.
Das Kollegium versagt die Genehmigung dazu, daß
die für das Lehnrittergut H. deponirten Ablösungsgelder
zum Betrage von 2747 Thlr. 4 Sgr. an den Lehnbesitzer
N. ausgezahlt, und dagegen von demselben 2800 Thlr.
Staatsschuldscheine angenommen werden.
Das Kollegium hält die Einwilligung der eingetrage-
nen Agnaten und Realberechtigten für erforderlich, weil
- die Staatsschuldscheine dem Börsenkurse unterlägen, und
die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 3. Mai 1821 (Ges.
Samml. S. 46) die Rechte der Agnaten und Realberech-
tigten nicht einschränke.
Die Allerhöchste KabinetS-Ordre vom 3. Mai 1821
fetzt allerdings die, nach der Majorität des Kollegiums be-
schlossene Einwilligung der Interessenten voraus, wenn Dr-
positalgelder zum Ankauf von Staatsschuldschcinen ver-
wendet werden sollen- Insofern ist der Fall verschieden
von demjenigen, in welchem das von der General-Kom-
mission in Bezug genommene Iustizministerial-Reskript vom

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