Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 63 = H. 125/126 (1844))

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Die in Bezug genommene Verfügung vom 12. März
1838 (Zahrb. Wd. 51. S. 167) betrifft allerdings nur
die damals vorliegende streitige Frage:
ob von den bei Gelegenheit gutsherrlich-bäuerlicher
Auseinandersetzungen, Gemeinheitsthcilungen, Ablö-
sungen rc. zum gerichtlichen Depositorium eingezahlten
Geldern und Dokumenten Depositalgebühren erhoben
werden dürfen, und ob den dabei ertheilten Deposital-
Quittungen die Stempelfreiheit zustehc?
Es kann jedoch keinem Zweifel unterliegen, daß über-
haupt allen gerichtlichen Verhandlungen und Verfügungen
über dir, bei dergleichen Angelegenheiten zu den gerichtlichen
Depositor»» eingezahlten Gelder und Dokumente die Ge-
bühren- und Stempelfreiheit zusteht, da diese Verhandlun-
gen und Verfügungen, womit der Herr Finanzminister
einverstanden ist, zu den Nebenpnnkten und Zwischen-Vcr-
handlungen zu rechnen sind, bei welchen nach der unter
Num. 5. §. 9. des Regulativs vom 25. April 1836 (Ges.
Samml. S. 186.) getroffenen Bestimmung die, den Par-
theien zugestandenen Erleichterungen in Betreff der Kosten
gleichfalls eintreten sollen.
Die Gerichte können daher bei dergleichen Deposital-
Angelegenheiten nur baare Auslagen, einschließlich der
Schreibgebühren, einziehen.
Berlin, den 28. Februar 1844.
Der Justizminister.
Mühler.
An
die Gräflich von Brühlsche Justiz-Kanzlei zu PfLrten.
I. 940. Gutsherr!. Berh. 10. Vol. 3.

22.
Erbschafts-Stempelfreiheit der in Berlin bestehen-
den Gesellschaften der evangelischen Missionen
unter den Heiden.

Zch will der in Berlin bestehenden Gesellschaft zur
Beförderung der evangelischen Missionen unter den Heiden,

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